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Kosten für Kabelanbieter bald nicht mehr umlagefähig?

Die Vorgaben des EU-Kodex für die elektronische Kommunikation müssen bis Ende 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Jüngst haben deshalb das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gemeinsame Eckpunkte zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle 2019) vorgestellt. Das Eckpunktepapier stellt unter Punkt V. Verbraucherschutz die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte auf die Mietnebenkosten infrage.

Präsentiert haben BMWi und BMVI das Eckpunktepapier zur TKG-Novelle Ende Februar 2019. Unter anderem geht es darin um die Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse auf die Mietnebenkosten. Aus Sicht der Monopolkommission schränke die Möglichkeit der Umlage die Wahlfreiheit der Verbraucher ein. Zudem würden Nachteile für den Wettbewerb entstehen. Deshalb wollen BMWi und BMVI die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte abschaffen. Im Eckpunktepapier heißt es: Das „BMWi ist daher seit längerem mit dem fachlich zuständigen BMI im Gespräch über eine mögliche Streichung des § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung [BetrKV] im Zuge der Gesetzesnovelle.”

Die Folgen einer Streichung des § 2 Nr. 15 b BetrKV sind unter anderem, dass Vermieter die Kosten für die Grundversorgung mit einem Breitbandanschluss nicht mehr auf ihre Mieter umlegen können. Bestehende Rahmenverträge zwischen Netzbetreiber und Vermieter laufen allerdings bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter. Außerdem wird das sogenannte Sammelinkasso durch das Einzelinkasso abgelöst. Es besteht die Gefahr, dass Transferleistungsempfänger ohne entsprechende Versorgung sein werden, da das im Rahmen des Einzelinkassos vom Netzbetreiber kalkulierte Entgelt deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen könnte.

Sollte die gesamte Nummer 15b gestrichen werden, wäre nicht nur die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Kabelentgelte passé, sondern auch die der Betriebskosten für das Breitbandnetz, wozu Strom, Wartung und ähnliches gehören. Denn laut § 2 Nr. 15b BetrKV gehören zu den umlagefähigen Kosten jene des „Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; […] die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse”. Die unter Buchstabe a genannten Kosten sind die „des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung”.

Das vorliegende Eckpunktepapier stelle nach Aussage von BMWi und BMVI erste Vorschläge zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes dar und sei nicht als abschließend zu verstehen. Es handele sich um erste Schwerpunktthemen. Ein Referentenentwurf zur TKG-Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2019 vorliegen. Bis dahin wird es sicherlich noch viel Redebedarf geben. Auch eine Beteiligung des fachlich zuständigen Bundesbauministeriums steht noch aus. Der DDIV ist derzeit dabei, zusammen mit weiteren Verbänden eine Stellungnahme zu erarbeiten.

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Niedersachsen fordert Nachbesserung bei der Datenschutzgrundverordnung

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor gut einem Jahr war viel Verunsicherung vor allem bei Unternehmern, aber auch bei Vereinen und Verbänden verbunden. Die erwartete Abmahnwelle blieb zwar aus, dennoch sieht das Bundesland Niedersachsen Änderungsbedarf. So hat der Bundesrat am 12. April einen entsprechenden Entschließungsantrag der Niedersächsischen Landesregierung an die zuständigen Bundesratsausschüsse weitergeleitet. Darin wird eine deutliche Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen sowie eingetragene Vereine bei Datenschutzauflagen gefordert.

Der Entschließungsantrag aus Niedersachsen sieht insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung des BDSG, das in Teilen über die Vorgaben der DSGVO hinausgeht. Der deutsche Sonderweg würde Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland stärker belasten, als das in anderen EU-Ländern der Fall sei. Deshalb schlägt die Niedersächsische Landesregierung insbesondere folgende Änderungen vor:

Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn im Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Bei dieser Regelung handele es sich um eine bundesdeutsche Besonderheit, die in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht gelte. Um gerade kleine und mittlere Unternehmen von bürokratischen Auflagen und Kosten zu entlasten, soll nach Vorstellungen Niedersachsens diese Mindestzahl deutlich angehoben werden. Die Bundesregierung solle zudem prüfen, ob Vereine, in denen überwiegend oder ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind, von der Regelung des § 38 Abs. 1 BDSG ausgenommen werden können.

Artikel 33 Abs. 1 DSGVO sieht eine Meldefrist von 72 Stunden nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen Datenschutzauflagen hinsichtlich personenbezogener Daten vor. Hier wird eine Evaluation der Meldefrist vorgeschlagen. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Frist unangemessen kurz ist, wird die Bundesregierung gebeten, auf eine Verlängerung der Frist hinzuwirken.

Nach wie vor herrsche Unsicherheit bezüglich wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren. Deshalb solle für solche Abmahnverfahren eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden. Hier brauche es eine klarstellende gesetzliche Formulierung.

Ebenso soll die Bundesregierung gebeten werden zu prüfen, ob Ausnahmen oder Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Erprobungs- und Testzwecken möglich sind und wie diese umgesetzt werden können. Denn die DSGVO sieht keine Ausnahmeregelungen oder Erleichterungen für eine vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken vor. Dadurch aber würden Entwicklung und Innovation behindert, da einige Produkte im Online-Bereich vor der Marktreife getestet werden müssten.

Die Datenschutzgrundverordnung bleibt ein wichtiges Thema für Immobilienverwaltungen. Die Kanzlei Groß Rechtsanwälte bietet mit verschiedenen Leistungspaketen Unterstützung. Mitglieder der DDIV-Landesverbände erhalten optimal zugeschnittene Angebote für den professionellen Umgang mit personenbezogenen Daten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: » https:/www.lewento.de/ddiv

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