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Geprüfte Weiterbildung: Wer, wie, was? Wieso, weshalb, warum?

Qualifizierte und gut ausgebildete Mitarbeiter sind entscheidend für den Unternehmenserfolg. Doch einhergehend mit den aktuellen Entwicklungen, wie digitale Transformation, demografischer Wandel und Klimawandel verändern sich das Tätigkeitsfeld der Wohnimmobilienverwaltung und stellt nicht nur Quer- und Berufseinsteigerinnen und -einsteiger sondern ebenso erfahrene und langjährige Fachkräfte vor Herausforderungen.

Die Anforderungen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und der Gesetzgeber an die Verwaltung von Immobilien stellen werden komplexer. Um im Tagesgeschäft handlungsfähig zu bleiben, braucht professionelle Immobilienverwaltung entsprechend qualifizierte Fachkräfte. So bedarf beispielsweise die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen umfänglicher Kenntnisse im Bereich der Gebäude- und Anlagentechnik, erneuerbaren Energien, gesetzlichen Verordnungen sowie Wissen über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten. Diese Inhalte bildet der Rahmenlehrplan für die Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau aktuell nicht ab. Zudem ist bereits der Themenkomplex „WEG-Verwaltung” in Relation zum Gesamtumfang unterrepräsentiert.

Die kontinuierliche Weiterbildung des Personals hat daher für die Wohnimmobilienverwaltung einen entscheidenden Einfluss auf den unternehmerischen Erfolg.

Das Ziel beruflicher Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung und Vertiefung der für die Berufstätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Der Mehrwert berufsbegleitender Weiterbildung ist jedoch von der Qualität der Bildungsangebote abhängig. Mit der Einführung einer Weiterbildungspflicht im Rahmen des am 1. August 2018 in Kraft getretenen Berufszulassungsgesetzes für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter normiert der Gesetzgeber das Thema Weiterbildung für die Verwaltung von Wohnimmobilien. Das Gesetz schreibt Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwaltern eine 20-stündige Pflicht zur fachlichen Weiterbildung entsprechend der ausgeübten Tätigkeit innerhalb von drei Jahren vor (§ 34c Abs. 2a GewO). Gem. » § 15b MaBV i. V. m. Anlage 1 und Anlage 2 müssen Weiterbildungsmaßnahmen definierte Qualitätsanforderungen erfüllen, um anerkannt zu werden.

Um eine dementsprechend konforme Anrechnung von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, hat der DDIV e. V. ein Anerkennungsverfahren für Weiterbildungsprodukte entwickelt. Weiterbildungsdienstleister deren Bildungsprodukte das Verfahren erfolgreich durchlaufen, wird die Qualität ihrer Angebote mit dem DDIV-Gütesiegel attestiert.

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Zensusgesetz im Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat zum Zensusgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Wie aus einer Unterrichtung (» BT-Drs. 19/11302) hervorgeht, führt der Bundesrat zur Begründung aus, dass der Zensus die zentrale Grundlage aller staatlichen Planungen in Bund, Ländern und Kommunen sei und daher als gesamtstaatliche Aufgabe des Bundes und der Länder auch gemeinsam verantwortet und durchgeführt werden müsse.

In der Unterrichtung heißt es weiter, dass der Bund vor diesem Hintergrund „insbesondere auch finanziell Verantwortung für das gemeinsame Projekt Zensus 2021 übernehmen” müsse. Aus diesem Grund hätten die Länder bereits frühzeitig gefordert, dass der Bund sich an ihren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus beteiligt und eine auskömmliche Finanzzuweisung leisten soll.

Zudem entspreche es „der gemeinsamen Verantwortlichkeit, dass die Länder bei der Durchführung des Zensus 2021 und der Auswertung der Ergebnisse des Zensus 2021 gleichberechtigt mitwirken können”. Da der Vollzug des Zensus 2021 zu einem großen Teil den Ländern obliege, sei ihre Absicherung bei der Durchführung ebenso erforderlich wie die Sicherstellung, dass die Länder die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Zensusdaten zu eigenen Zwecken verwenden dürfen.

Zum Gelingen der Gebäude- und Wohnungszählung werden aber auch die bundesweit etwa 24.000 Immobilienverwaltungen einen großen Teil beitragen (» der DDIV berichtete). Daher hatte der DDIV im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben (» Stellungnahmen zum ZensG 2021). Erfreulich ist, dass derweil auf das vom Bundesrat geforderte zusätzliche Erhebungsmerkmal des energetischen Zustands von Gebäuden verzichtet wird. Für Immobilienverwaltungen und Eigentümer hätte dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen können, da für den Begriff des energetischen Zustands keine klare Definition vorlag, was der DDIV massiv kritisiert hatte.

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