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Bundesregierung bringt Klimaschutzprogramm auf den Weg

Das Bundeskabinett hat ein 172-seitiges » Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen, mit dem Deutschland seine Klimaschutzziele erreichen soll. Dazu gehört es, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren. Bestandteil der Maßnahmen sind unter anderem eine Bepreisung des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2) sowie Fördermaßnahmen und gesetzliche Standards für mehr Innovationen und Investitionen.

CO2 erhält zugewiesenen Preis

Wie bereits im Rahmen des europäischen Emissionshandels für andere Sektoren geregelt, wird CO2 auch für die Bereiche Verkehr und Gebäude ein Preis zugeordnet. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Der Einstiegspreis wird bei 10 Euro pro Tonne liegen und dann ansteigen (» der VDIV berichtete).

Förderungen im Bereich Bauen und Wohnen

Die Bundesregierung will energetische Sanierungsmaßnahmen wie Heizungstausch, Einbau neuer Fenster, Dämmung von Dächern und Außenwänden ab 2020 steuerlich fördern (» der VDIV berichtete). Zusätzlich werden die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme um zehn Prozent erhöht. Sozialen Härten für Mieter, die durch umlagefähige Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme oder energetische Sanierungen entstehen können, will man mit einer Erhöhung des Wohngeldes um zehn Prozent begegnen.

Ausbau von Ladesäuleninfrastruktur für Elektromobilität

In Deutschland sollen bis 2030 insgesamt eine Million öffentliche Ladepunkte zur Verfügung stehen. Da die meisten Ladevorgänge zuhause oder am Arbeitsplatz stattfinden, ist vorgesehen, die private und gewerbliche Ladeinfrastruktur ebenfalls durch eine Kaufprämie zu fördern. Zusätzlich hält das Papier fest, die damit verbundenen Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht zu vereinfachen. Der VDIV Deutschland erwartet, dass dies nicht als Einzelmaßnahme erfolgt, um die für 2020 geplante umfassende WEG-Reform dadurch nicht zu gefährden (» der VDIV berichtete).

Bürger sollen entlastet werden

Die Bundesregierung senkt mittelfristig die Stromkosten. Dabei gilt: Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung werden die EEG-Umlage oder einzelne Fördertatbestände und andere staatlich induzierte Preisbestandteile wie Netzentgelte und Umlagen schrittweise aus den daraus erzielten Einnahmen bezahlt.

Umsetzung

Das Programm muss vom Bundestag beschlossen werden. Die Minderungsziele pro Jahr aus dem „Klimaschutzplan 2050” werden gesetzlich festgeschrieben, der Fortschritt zwölfmonatlich ermittelt und durch einen Expertenrat begleitet. Zusätzlich überprüft das Klimakabinett die Wirksamkeit der Maßnahmen. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, muss das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vorlegen.

Finanzierung

Alle Einnahmen aus dem Programm werden für Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert oder als Entlastung an die Bürger zurückgegeben. Die geplanten Maßnahmen werden in den Wirtschaftsplan 2020 des Energie- und Klimafonds aufgenommen, der zentrales Finanzierungsinstrument für die Energiewende und den Klimaschutz bleibt. Zusammen mit Mitteln außerhalb des Fonds stellt die Bundesregierung bis 2030 für Energiewende und Klimaschutz einen dreistelligen Milliardenbetrag zur Verfügung und hofft, damit weitere Investitionen in klimafreundliche Maßnahmen anzustoßen.

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Neue Regelungen zu Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist in Hessen in Kraft getreten

In Hessen wurde zum 8. Oktober 2019 die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in 13 Städten und Gemeinden gesenkt; gleichzeitig gilt in elf Kommunen wieder ihre reguläre Höhe von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. Außerdem wurde die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen räumlich und zeitlich ausgedehnt.

In 31 hessischen Orten gilt bereits seit 28. Juni 2019 eine verschärfte Verordnung zur Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverhältnisse. In einer weiteren Bestimmung wurde jetzt festgelegt, dass in denselben Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gilt. Regulär sind 20 Prozent.

Eine frühere Verfügung, die 29 Kommunen erfasste, ist am 17. Oktober ausgelaufen (» der VIDIV berichtete). Bei der Absenkung der Kappungsgrenze sind 13 Städte und Gemeinden neu auf der Liste, unter anderem Eschborn, Heusenstamm und Obertshausen. Elf Kommunen, die bisher von einer Absenkung der Kappungsgrenze erfasst waren, fallen heraus. Darunter sind Gießen, Rüsselsheim und Hanau. Hier gilt wieder die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.

Verlängerte Kündigungssperrfrist in mehr hessischen Kommunen

Bisher bestand nur in neun Städten und Gemeinden eine verlängerte Sperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Jetzt gilt sie für alle 31 Städte und Gemeinden, die auch von der Mietpreisbremse und der Absenkung der Kappungsgrenze erfasst sind. Sie wird für Veräußerungen nach dem 31. August 2019 von fünf auf acht Jahre verlängert. Bundesweit gilt eine Frist von drei Jahren.

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