Neue Regelungen zu Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist in Hessen in Kraft getreten

In Hessen wurde zum 8. Oktober 2019 die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in 13 Städten und Gemeinden gesenkt; gleichzeitig gilt in elf Kommunen wieder ihre reguläre Höhe von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. Außerdem wurde die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen räumlich und zeitlich ausgedehnt.

In 31 hessischen Orten gilt bereits seit 28. Juni 2019 eine verschärfte Verordnung zur Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverhältnisse. In einer weiteren Bestimmung wurde jetzt festgelegt, dass in denselben Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gilt. Regulär sind 20 Prozent.

Eine frühere Verfügung, die 29 Kommunen erfasste, ist am 17. Oktober ausgelaufen (» der VIDIV berichtete). Bei der Absenkung der Kappungsgrenze sind 13 Städte und Gemeinden neu auf der Liste, unter anderem Eschborn, Heusenstamm und Obertshausen. Elf Kommunen, die bisher von einer Absenkung der Kappungsgrenze erfasst waren, fallen heraus. Darunter sind Gießen, Rüsselsheim und Hanau. Hier gilt wieder die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.

Verlängerte Kündigungssperrfrist in mehr hessischen Kommunen

Bisher bestand nur in neun Städten und Gemeinden eine verlängerte Sperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Jetzt gilt sie für alle 31 Städte und Gemeinden, die auch von der Mietpreisbremse und der Absenkung der Kappungsgrenze erfasst sind. Sie wird für Veräußerungen nach dem 31. August 2019 von fünf auf acht Jahre verlängert. Bundesweit gilt eine Frist von drei Jahren.

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