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Rheinland-pfälzischer Landtag berät Gesetz gegen Zweckentfremdung von Wohnraum

Das Land Rheinland-Pfalz will gesetzlich gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen. Ein entsprechendes Gesetz der Landesregierung aus SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP wurde Ende Oktober erstmals im Landtag beraten. Das Gesetz soll es den Gemeinden ermöglichen, durch den Erlass eigener Satzungen das Gesamtwohnraumangebot zu erhalten, soweit dem Wohnraummangel „nicht mit anderen Mitteln” abgeholfen werden kann.

Laut Gesetzestext kann dann angeordnet werden, dass eine Wohnung wieder als solche genutzt werden muss, wenn sie länger als zwölf Wochen pro Jahr an Touristen vermietet wurde. Gleiches gilt auch für Wohnungen, die länger als ein halbes Jahr leer stehen. Das soll aber nur zulässig sein, wenn in einer Stadt der Wohnraum knapp ist und der Mangel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden kann, beispielsweise durch Wohnungsneubau. Bei Zuwiderhandlungen sind Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen.

Obwohl das Vermieten von Ferienwohnungen in Rheinland-Pfalz derzeit kein akutes Problem darstellt, wird die Gesetzesinitiative von Städten wie Mainz und Trier begrüßt, da sie so bei Bedarf rechtlich abgesichert auf eine veränderte Situation reagieren können. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums erhöhte sich die Zahl der aktiven Angebote in Rheinland-Pfalz auf der Vermietungsplattform Airbnb innerhalb kurzer Zeit deutlich: Im Januar 2017 gab es rund 2.600 Angebote, Mitte November 2017 waren es rund 3.500. Bis Mitte September 2018 waren bereits rund 5.000 private Übernachtungsangebote von Rheinland-Pfälzern registriert. Der durchschnittliche Preis lag bei 62 Euro pro Nacht.

Das hessische Frankfurt a. M. hat bereits Ende vergangenen Jahres eine Ferienwohnung-Satzung erlassen. Nach Recherchen der Bauaufsicht werden in Frankfurt derzeit etwa 3.000 baurechtlich genehmigte Wohnungen unter Namen wie „Wohnen auf Zeit”, „Businessapartments”, „Residenzapartments” oder „Service-Apartments” angeboten und vermietet. Laut Planungsdezernent Mike Josef (SPD) zufolge verstößt das sogenannte Residenzwohnen gegen das Baurecht, die Ferienwohnungssatzung beziehungsweise das Mietrecht. Bauaufsicht und das Amt für Wohnungswesen sollen dieser Zweckentfremdung nun aktiv entgegentreten. Gesetzwidrig agierende Anbieter müssen mit Bußgeldern von 50.000 bis 100.000 Euro rechnen.

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Längerer Betrachtungszeitraum für Vergleichsmiete und Mindereinnahmen für Wohnungseigentümer

Kritiker des Vorhabens verweisen unter anderem auf die » Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse (» der VDIV berichtete). Die Richter hatten deren Verfassungsmäßigkeit auf Grundlage des vierjährigen Betrachtungszeitraums und einer bis 2020 befristeten Mietpreisbremse gerade noch bestätigt. Ob das nach der Verlängerung des Betrachtungszeitraums weiterhin mit Blick auf Artikel 14 des Grundgesetzes zum Schutz des Eigentums gilt, wird weiter diskutiert werden. Bündnis 90/Die Grünen hatten kürzlich eine Ausweitung auf 20 (!) Jahre gefordert (» BT-Drs. 14369).

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