Um Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen des Mietwohnungsmarktes zu verringern, soll der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit verbunden auch für Mietspiegel von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Ein entsprechender » Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in 1. Lesung im Deutschen Bundestag behandelt.
Das Bundeskabinett vertritt die Ansicht, eine Ausdehnung des Betrachtungszeitraums führt auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten zur Dämpfung des Anstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete, ohne dass diese den Marktbezug verliert. Denn dem Vermieter werde auch weiterhin ermöglicht, Mieten auf ein Niveau oberhalb der durchschnittlichen Bestandsmieten anzuheben.
Gleichzeitig erwartet die Bundesregierung aber, dass mit Umsetzung des Gesetzesvorhabens die Einnahmen von Wohnungseigentümern bundesweit im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um 117 Millionen Euro, im fünften um 342 Millionen Euro und im zehnten um 458 Millionen Euro sinken. Prämisse für diese Rechnung ist, dass die Angebotsmieten in den zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes wie in den Jahren 2017 und 2018 ansteigen.
Betont wird, dass Mietspiegel ein wichtiges Instrument für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind. Damit bereits erstellte oder sich in der Erstellung befindliche Mietspiegel nach dem Inkrafttreten der angestrebten Neuregelung verwendet werden können, wird eine Übergangsregelung von zwei Jahren vorgeschlagen.
Neben Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen ist auch die Mietpreisbremse für Neuverträge an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gekoppelt. In Gebieten, in denen eine solche gilt, dürfen Mieten bei neu abgeschlossenen Verträgen nur maximal um zehn Prozent darüber liegen.
Kritiker des Vorhabens verweisen unter anderem auf die » Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse (» der VDIV berichtete). Die Richter hatten deren Verfassungsmäßigkeit auf Grundlage des vierjährigen Betrachtungszeitraums und einer bis 2020 befristeten Mietpreisbremse gerade noch bestätigt. Ob das nach der Verlängerung des Betrachtungszeitraums weiterhin mit Blick auf Artikel 14 des Grundgesetzes zum Schutz des Eigentums gilt, wird weiter diskutiert werden. Bündnis 90/Die Grünen hatten kürzlich eine Ausweitung auf 20 (!) Jahre gefordert (» BT-Drs. 14369).
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