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Rheinland-Pfalz erlässt Gesetz gegen Zweckentfremdung von Wohnraum

Gegen die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste über Online-Plattformen wie Airbnb geht das Bundesland Rheinland-Pfalz mit einem neuen Gesetzeserlass vor. Ende Januar entschied der Landtag, dass Kommunen künftig anordnen dürfen, dass Wohnungen tatsächlich als solche genutzt werden müssen, wenn sie länger als zwölf Wochen im Jahr gewerblichen Zwecken oder zur Beherbergung von Touristen dienen. Das Gleiche gilt, wenn sie länger als ein halbes Jahr leer stehen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Insbesondere in touristisch attraktiven Städten wie Mainz, Trier und Speyer soll die neue gesetzliche Handhabe die Bezahlbarkeit von Wohnraum sichern. In Mainz etwa liege die durchschnittliche Nettokaltmiete bereits bei über zwölf Euro pro Quadratmeter, so Daniel Köbler von Bündnis 90/Die Grünen.

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Bundesrat legt Gesetzentwurf zu Schriftformerfordernis im Mietrecht vor

Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sogenannten Schriftformklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (19/17034). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken. Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen BGB-Paragrafen 550 in einen neu zu schaffenden Paragrafen 566 Absatz 3 verlagert.

Damit werde die Norm auf den Schutzzweck reduziert, dem sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eigentlich hatte dienen sollen, heißt es in dem Entwurf. Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt. 

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu geführt hat, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer „Zweckentfremdung” der Regelung von Paragraf 550 BGB gekommen ist. So habe immer wieder eine der Vertragsparteien versucht, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

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