Archiv für die Kategorie News

Bundesverwaltungsgericht verpflichtet Bundesregierung zur Nachbesserung des Klimaschutzprogramms

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Nach Auffassung der Richter sind die bislang vorgesehenen Maßnahmen nicht prognostisch geeignet, die Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 sicherzustellen. Insbesondere verbleibt nach den Berechnungen eine Emissionslücke von mindestens 200 Millionen Tonnen CO₂. Das Klimaschutzprogramm müsse sicherstellen, dass die gesetzlichen Jahresemissionsmengen in allen Sektoren eingehalten werden.

Mit dem Urteil wird der verbindliche Charakter des Bundesklimaschutzgesetzes erneut betont. Das Gesetz verpflichtet die Bundesregierung, konkrete und wirksame Maßnahmen vorzulegen, mit denen die nationalen und europäischen Klimaziele erreicht werden können. Pauschale oder unverbindliche Ankündigungen genügen demnach nicht.

Die Deutsche Umwelthilfe wertet die Entscheidung als wegweisend und sieht sich in ihrer Klage vollumfänglich bestätigt. Auch aus der Politik kommen erste Reaktionen. Vertreter der Grünen fordern zusätzliche Maßnahmen insbesondere im Verkehrssektor, der seit Jahren als Problemfeld gilt. Diskutiert werden unter anderem stärkere Anreize im öffentlichen Verkehr, ordnungspolitische Eingriffe sowie der Abbau klimaschädlicher Subventionen.

Die Bundesregierung kündigte an, zügig zu reagieren. Bis Ende März soll ein neues Klimaschutzprogramm vorgelegt werden. Dabei soll nicht das bisherige Programm aus dem Jahr 2023 nachgebessert werden, sondern ein umfassend neues Programm für 2026 entstehen, das bestehende Defizite schließt. Nach Angaben des Umweltstaatssekretärs sind bislang jedoch noch nicht alle Ressorts mit ausreichend wirksamen Maßnahmen eingebunden.

Für den Gebäudesektor und andere emissionsrelevante Bereiche erhöht das Urteil den politischen Handlungsdruck erheblich. Klar ist: Klimaziele sind rechtlich verbindlich, und ihre Nichterfüllung kann gerichtlich überprüft und sanktioniert werden. Das Urteil dürfte daher maßgeblichen Einfluss auf die weitere Ausgestaltung der Klima- und Energiepolitik haben.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

BGH stärkt Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer in Deutschland geborenen Lehrerin, die auf Anfragen mit ihrem tatsächlichen Namen wiederholt Absagen erhielt. Erst als sie identische Anfragen unter einem deutsch klingenden Namen stellte, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten. Diese sogenannten Testanfragen nutzte sie, um eine systematische Benachteiligung nachzuweisen, und klagte auf Entschädigung.

Der BGH urteilte nun abschließend, dass solche Testings ein zulässiges Beweismittel für eine Diskriminierung darstellen. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Immobilienmakler unmittelbar nach dem AGG haften können. Makler seien ein zentrales „Nadelöhr“ im Auswahlprozess, da sie regelmäßig darüber entscheiden, ob Wohnungssuchende überhaupt eine Chance auf eine Besichtigung erhalten. Das Diskriminierungsverbot greife daher nicht nur im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern ebenso zwischen Mietinteressenten und Maklern.

Im konkreten Fall sprach der BGH der Klägerin gar eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Auswahlentscheidungen dürfen nicht an Namen, Herkunft oder anderen durch das AGG geschützten Merkmalen anknüpfen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit, aber auch höhere Anforderungen an Maklerunternehmen. Eine saubere Dokumentation von Anfragen und Besichtigungen sowie klar definierte, diskriminierungsfreie Kriterien werden künftig noch wichtiger, um rechtliche Risiken zu vermeiden und den Anforderungen des AGG gerecht zu werden.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular