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Zeitplan für die Umsetzung der Grundsteuerreform

Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform wird es nach Einschätzung der Bundesregierung trotz der verzögerten Einigung auf ein Bundesmodell und trotz der Corona-Pandemie keine Verzögerungen geben. Das geht aus der Antwort von Sarah Ryglewski, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen, auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor (BT-Drucksache 19/18898 vom 4. Mai 2020). Darin skizzierte sie den Zeitplan für die kommenden Jahre.

Die derzeit laufende Entwicklung der bundeseinheitlichen IT-Komponenten muss grundsätzlich im April 2021 abgeschlossen sein. Daran sollen sich eine Testphase sowie die Phase der Anpassung der bestehenden Verfahren mit der Implementierung der einheitlichen Berechnungsmodule anschließen. Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. Zentrales Zieldatum ist die Annahme der Steuererklärungen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger zum 1. Juli 2022. Auf dieser Grundlage sollen die Finanzämter den weit überwiegenden Teil der Feststellungen der 36 Millionen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge möglichst bis zum 30. Juni 2024 erledigen können. Die Gemeinden sind dann in der Lage, ihre Hebesätze zu ermitteln und die Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen das Bundesmodell zur Neuregelung der Grundsteuer übernehmen. Bayern, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg wollen die Öffnungsklausel nutzen und eigene Berechnungsmodelle verwenden. In den übrigen Ländern ist der politische Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen. So kann sich etwa Sachsen-Anhalt vorstellen, vom Bundesmodell abzuweichen und das Modell eines anderen Landes zu übernehmen, so Finanzstaatssekretär Klaus Klang. Ein eigenes Modell wolle Sachsen-Anhalt aufgrund der hohen Programmierungskosten nicht entwickeln.

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Finanzielle Überlastung von Mieter- und Eigentümerhaushalten durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit

Haushalte, die über keine finanziellen Rücklagen verfügen, können durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit rasch in eine finanzielle Schieflage geraten. Mieterhaushalte ohne Rücklagen werden im Schnitt ab einem Verlust des Haushaltseinkommens von 100 Euro pro Monat finanziell durch Wohnkosten überlastet. Bei Eigentümerhaushalten ohne Rücklagen tritt eine Überlastung ab 450 Euro Verlust ein. Das hat der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen in der aktuellen Studie „Corona-Pandemie: Auch ein Stresstest für den Wohnungsmarkt″ ermittelt.

Die Autoren weisen darauf hin, dass Wohnkosten – also Mietzahlungen oder Zins- und Tilgungszahlungen sowie Nebenkosten wie Strom und Heizung – den mit Abstand höchsten Anteil der monatlichen Ausgaben von Haushalten ausmachen. In Zeiten der Krise sei dieser Anteil sogar steigend.

Im Ergebnis seien Haushalte in Großstädten sowie in kleineren Stadt- und Gemeindetypen gleichermaßen bedroht. Wie viele der Haushalte am Ende durch die Folgen der Corona-Krise in eine Überlastungssituation kommen werden, sei zwar im Moment noch nicht absehbar. Doch sei angesichts der wenig optimistischen gesamtwirtschaftlichen Prognosen nicht von einer schnellen Erholung der betroffenen Haushalte auszugehen.

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen warnt davor, dass eine länger andauernde Wohnkostenüberlastung häufig eine Quelle für die Ver- und Überschuldung von Haushalten darstellt. Die Bundesregierung sollte, wenn nötig, weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze von Mietern und Eigentümern prüfen.

Hier finden Sie die » vollständige Studie.

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