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Sorgfältige Sachverhaltsklärung bei Härtefällen im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung ist ein Muss

Eine Eigenbedarfskündigung ist für Mieter – gerade in Städten und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt – nicht nur eine schlechte Nachricht. Damit einher geht für die meisten Betroffenen neben der Suche nach einer neuen Wohnung auch die Frage, ob und wie man gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf vorgehen kann. Bei ihrem Widerspruch berufen sich Betroffene dann nicht selten auf die sogenannte Härtefallklausel. Die Auslegung dieser Härtefall- oder auch Sozialklausel im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung sorgt bei Eigentümern und Mietern regelmäßig für Unsicherheit. Mit zwei Fällen zu dieser Thematik hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt und jeweils mit Urteil vom 22. Mai 2019 die Rechtsprechung präzisiert. (» der DDIV berichtete)

Im ersten Fall hat der Mieter der vom Kläger ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung widersprochen, und zwar aus Gründen des Alters, der langen Mietdauer sowie einer zusätzlichen Demenzerkrankung, bei der die Vermutung einer umzugsbedingten Verschlechterung nahe lag. Ein hierzu dem Landgericht vorgelegtes Attest bestätigte die Krankheit und die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einem Umzug. Das Berufungsgericht wies daher die Räumungsklage ab, erklärte die Eigenbedarfskündigung jedoch für wirksam. Aus diesem Grund muss das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden.

Im zweiten Fall wurde der Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung trotz der schweren Erkrankung des betroffenen Mieters (Schizophrenie, Alkoholismus, Inkontinenz, Demenz und Abwehrhaltung bei der Pflege) vom Amts- und Landgericht zurückgewiesen. Ein vorgelegtes ärztliches Attest bescheinigte zwar eine bei Umzug zu erwartende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die Vorinstanzen sahen jedoch die Voraussetzungen eines Härtefalls als nicht erfüllt an, stimmten der Eigenbedarfskündigung zu und gaben der hiermit verbundenen Räumungsklage statt.

In beiden vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fällen wurde kein zusätzliches Sachverständigengutachten zur Klärung einer drohenden Gesundheitsverschlechterung in Folge eines Umzugs von den Vorinstanzen eingeholt.

Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 22. Mai 2019 beide Berufungsurteile der vorstehenden Fälle auf und wies sie zur weiteren Aufklärung an die Landgerichte zurück. Zur Begründung heißt es: Da in beiden Fällen grundrechtlich zu schützende Belange wie Eigentum und Gesundheit in Konflikt stehen, sollte eine umfassende Erörterung sowie eine besondere Abwägung der jeweiligen Interessen durchgeführt werden. Ein grundsätzliches Überwiegen der Belange einer der Interessengruppen (Eigentümer oder Mieter) ist nach Ansicht des BGH abzulehnen, da diese jeweils von den individuellen Umständen und der Einzelperson abhängig sind.

Für beide vor dem BHG verhandelten Fälle bedeutet dies: Wenn einem Mieter die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch Attest bescheinigt wird, muss ein Sachverständigengutachten gerichtlich beauftragt und zur Beurteilung herangezogen werden. So soll im Einzelfall der zu erwartende Zusammenhang von Erkrankung und Auswirkung auf die Lebensverhältnisse, auf die Selbstständigkeit beziehungsweise Selbstversorgung sowie auf die seelische Gesundheit und die Wahrscheinlichkeit einer Zuspitzung des Gesundheitszustandes ermittelt werden. Um eine umfängliche und ausgewogene gerichtliche Prüfung zu ermöglichen, muss in diesem Kontext ebenfalls betrachtet werden, inwieweit eine Verschlechterung bei einem Wohnungswechsel eventuell durch familiäre, ärztliche oder therapeutische Betreuung abgeschwächt werden kann.

Da angenommen werden kann, dass Härtefälle immer auch Einzelfälle sind, kann nach Ansicht des BGH nur durch eine Einzelfallbetrachtung eine umfassende Analyse des zu beurteilenden Falls durchgeführt werden und sich somit eine rechtlichen Anforderungen standhaltende Prüfung ergeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 180/18

Vorinstanzen:
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17. Juli 2017, 231 C 565/16
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, 64 S 176/17

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.Mai.2019, VIII ZR 167/17

Vorinstanzen:
Amtsgericht Halle, Urteil vom 11. Oktober 2016, 95 C 1281/16
Landgericht Halle, Urteil vom 5. Juli 2017, 1 S 245/16

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Immer mehr Mietwohnungen werden zu Eigentum

Nach Ansicht der Bundestagsfraktion Die Linke sei die zunehmende Privatisierung von Mietwohnungen längst nicht das alleinige Problem sogenannter A-Städte wie Berlin, Hamburg, München oder Frankfurt am Main. Deshalb wollte sie in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung wissen, wie viele Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen es in ganz Deutschland in den vergangenen Jahren gegeben hat. Mittlerweile liegt die entsprechende Antwort (» BT-Drs. 19/10044) vor. Nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung gebe es aber lediglich Auswertungen für die Bundeshauptstadt.

Die exemplarisch an Berlin dargestellte Entwicklung zeige, dass die Zahl der Umwandlungen von Miete in Wohneigentum in den vergangenen Jahren angestiegen sei. Das Privatisierungsniveau habe in Berlin Ende der 1990er Jahre und Anfang der 2000er Jahre aber höher gelegen als heute. Spitzenwerte finden sich für Berlin demnach im Jahr 1998 mit insgesamt 18.449 Umwandlungen in Wohneigentum und im Jahr 2000 mit 21.354 Wohnungen, die zu Eigentum wurden. Aus der Zahlenreihe insgesamt ist eine Zunahme der umgewandelten Mietwohnungen von 2.061 im Jahr 1991 auf 16.548 Wohnungen im Jahr 2017 abzulesen. Zwischen dem Hoch im Jahr 2000 und dem heutigen Wert lagen allerdings auch Jahre mit einer eher niedrigen Zahl an Privatisierungen von Mietwohnungen.

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auch hervorgeht, werde im Zusammenhang mit diesen Privatisierungen über steigende Mieten, eine Zunahme von Eigenbedarfskündigungen und die Veränderung der sozialen Durchmischung von Wohnvierteln berichtet. Deshalb solle durch eine Überarbeitung der geltenden Rechtslage ein besserer Ausgleich der Interessen zwischen Mietern und Eigentümern erreicht werden. Auf dem Wohngipfel (» der DDIV berichtete) wurde der Beschluss gefasst, die Möglichkeiten zu reduzieren, Mietwohnungen in Eigentum umzuwandeln. Bundesbauministerium und Bundesjustizministerium haben deshalb bei Ländern und Kommunen entsprechende Handlungsoptionen abgefragt. Die Prüfung, wie der Beschluss des Wohngipfels umgesetzt werden kann, sei noch nicht abgeschlossen.

Die Fragesteller erkundigten sich zudem nach den Absichten, strengere Regelungen zum Schutz der Mieter vor Eigenbedarfskündigungen beziehungsweise eine Begrenzung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarf auf die Eigentümer einzuführen. Solche Überlegungen seien nicht Gegenstand des aktuellen Vorhabens zur Änderung des Mietrechts. Man wolle hier die Entwicklung der Rechtsprechung zur Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarf beobachten.

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