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Gebäudeenergiegesetz nimmt letzte Hürde

Nach jahrelangen Diskussionen (» der VDIV berichtete) kann das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) Anfang Oktober in Kraft treten. Es wurde am 18. Juni vom Bundestag beschlossen und am 3. Juli vom Bundesrat abgesegnet. Das Gesetz führt Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen, aufeinander abgestimmten Regelwerk zusammen. Zusammen mit dem GEG wurden auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Dazu werden einheitliche energetische Anforderungen an die Anlagetechnik und den baulichen Wärmeschutz von Neubauten und Bestandsgebäuden definiert. Der verbleibende Energiebedarf zur Wärme- und Kälteversorgung soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Das Gesetz beinhaltet keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Letztere sollen 2023 erneut unter die Lupe genommen werden. Neu ist eine sogenannte Innovationsklausel: Danach muss nicht jedes einzelne Gebäude die Anforderungen erfüllen. Vielmehr wird ein Quartier als Gesamtheit betrachtet.

Darüber hinaus setzt das GEG setzt das im Klimapaket vorgesehene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 um. Gas- und Ölheizungen, die 1991 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen höchstens 30 Jahre lang betrieben werden. Ausnahmen gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Hybridlösungen sollen auch noch nach 2026 möglich sein. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lässt, wird durch eine Austauschprämie belohnt.

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Neue Mietpreisbremsen in mehreren Bundesländern

Der Hamburger Senat hat für das gesamte Stadtgebiet ohne sachliche Einschränkungen eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen. Sie gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025. Zum selben Termin ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Mieterschutzverordnung mit einer Laufzeit von ebenfalls fünf Jahren in Kraft getreten. Sie bündelt die bis dato getrennten Verordnungen zur Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze und der verlängerten Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen. In Rheinland-Pfalz wird Anfang Oktober eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung in Kraft treten. 

Kern der Hamburger Verordnung ist die Begrenzung von Mieten bei einer Neuvermietung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Falls Vermieter die zulässige Miethöhe überschreiten, können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Der Senat erhofft sich von der Mietenregulierung eine langfristige Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Die Mietpreisbremse war in Hamburg erstmals 2015 eingeführt, vom Landgericht Hamburg jedoch mangels Begründung für unwirksam erklärt worden. Der Senat hatte die Verordnung im Juli 2018 erneut erlassen. Die neue Verordnung knüpft nun nahtlos an deren Laufzeit an.

Im Land Nordrhein-Westfalen wurde mit der Bündelung der bislang auf drei Verordnungen verteilten Vorschriften zum Mieterschutz auch deren Geltungsbereich neu definiert. Die neue Verordnung benennt 18 Städte, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Grundlage für diese Festlegung ist ein Gutachten, das die Empirica AG im Auftrag des nordrhein-westfälischen Bauministeriums erstellt hat.

In Rheinland-Pfalz wird die bereits bestehende Mietpreisbegrenzungsverordnung ab Oktober um fünf Jahre verlängert. Sie gilt künftig in neben Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer und Trier auch in Ludwigshafen am Rhein.  

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