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BGH: Schlüsseleinwurf kann Verjährung von Vermieteransprüchen auslösen

Sachverhalt: Rückgabe gegen den Willen des Vermieters

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Mieter seinen Mietvertrag im März 2020 gekündigt, die Kündigungsfrist jedoch nicht eingehalten. Das Mietverhältnis lief daher formal bis zum 4. Juni 2021. Der Mieter verließ die Räume aber bereits am 31. Dezember 2020 und warf die Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters ein. Dieser erklärte schriftlich, die Rückgabe sei gegen seinen Willen erfolgt und er sehe sich nicht als empfangsbereit an.

Ende August 2021 beantragte der Vermieter einen Mahnbescheid wegen behaupteter Schäden an der Mietsache in Höhe von über 30.000 Euro. Der Mieter berief sich auf die Verjährung.

Entscheidung: Rückerhalt der Mietsache durch Schlüsseleinwurf

Der BGH wies die Forderung des Vermieters mit Verweis auf die eingetretene Verjährung ab. Die sechsmonatige Frist nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Rückerhalt der Mietsache, also dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die tatsächliche Herrschaft über das Objekt wiedererlangt. Dies war nach Auffassung des Gerichts spätestens am 8. Januar 2021 der Fall, als dem Vermieter der Schlüsselzugang bekannt war.

Maßgeblich sei allein die Besitzverschaffung: Der Mieter hatte keinen Zugang mehr, während der Vermieter die Räume nun ungehindert betreten und begutachten konnte. Unerheblich sei, ob die Rückgabe gegen den erklärten Willen des Vermieters erfolgte oder das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand.

Praxishinweis für Immobilienverwaltungen

Das Urteil verdeutlicht: Auch ohne ausdrückliche Annahme der Schlüsselrückgabe kann die Verjährung beginnen – allein durch tatsächliche Übergabe, z. B. durch Einwurf. Dies kann auch bereits vor Ablauf des Mietverhältnisses geschehen.

Für Immobilienverwaltungen bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Dokumentation von Rückgaben, insbesondere bei Streit über die Besitzverhältnisse. Auch eine zeitnahe Prüfung der Mietsache nach Rückerhalt wird zur Pflicht, um drohende Verjährung von Ersatzansprüchen zu vermeiden.

Gleichzeitig schafft das Urteil Klarheit: Vermieter werden durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt. Ansprüche auf Mietzahlung und andere vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt – das Gericht stärkt aber die Rechtssicherheit durch klare Fristbegrenzungen für Schadenersatzansprüche.

BGH, Urteil v. 29.1.2025, XII ZR 96/23

“BGH: Schlüsseleinwurf kann Verjährung von Vermieteransprüchen auslösen” erschien im Newsletter 04-2/2025

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Zwischen Vision und Realität: Der Koalitionsvertrag 2025 und die Zukunft der Immobilienverwaltung

Mietrecht und Wohnungsbau

Der Koalitionsvertrag sieht die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 vor – vor allem in städtischen Gebieten. Die Reform der Modernisierungsumlage soll Investitionen fördern und Mietbelastung begrenzen. Eine strengere Regulierung von Indexmieten, möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen könnte jedoch die Flexibilität für Vermieter einschränken und die Rentabilität gefährden. Mit dem „Wohnungsbau-Turbo“ soll der Neubau beschleunigt werden – durch Bürokratieabbau, Steuererleichterungen, einfacheres Planungsrecht und einen Investitionsfonds für öffentlich-private Partnerschaften. Die Umsetzung bleibt angesichts wachsender Staatsschulden jedoch fraglich. Der geplante Gesetzentwurf soll auch den Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB) und die Festlegung angespannter Wohnungsmärkte um fünf Jahre verlängern – eine Herausforderung für viele Marktakteure. Geplant sind zudem steuerliche Anreize, staatliche Bürgschaften und eigenkapitalersetzende Maßnahmen zur Förderung des Eigentumserwerbs – insbesondere für Familien. Ob diese Maßnahmen ausreichen, um breite Bevölkerungsschichten zu erreichen, bleibt offen.

Digitalisierung und Bürokratieabbau

Die Koalition plant ein digitales Verfahrensrecht, um Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen. Dies kann insbesondere für Immobilienverwaltungen in Städten eine Erleichterung darstellen. Bürokratieabbau soll durch administrative Vereinfachungen gelingen – sofern diese in der Verwaltungspraxis ankommen. Positiv ist die geplante unabhängige Stelle zur Kostenfolgeprüfung von DIN-Normen, die Baukosten transparenter machen und die Wirtschaftlichkeit fördern soll.

Nachhaltigkeit und Klimaschutz

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) stellt CO₂-Reduktion und Technologieoffenheit in den Mittelpunkt. Die Abschaffung des GEG und der Fokus auf Quartierslösungen könnten Bau- und Sanierungsvorhaben flexibler gestalten. Förderprogramme zur energetischen Sanierung und die Rückkehr zur EH55-Förderung gelten als richtiger Schritt. Im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist eine Harmonisierung der Gebäudeklassen mit Nachbarländern vorgesehen. Eine verlängerte Umsetzungsfrist wird begrüßt, da sie Unternehmen mehr Zeit gibt.

Finanzielle Rahmenbedingungen und Steuerpolitik

Die Anhebung der Wertgrenze für Kleinmodernisierungen auf 20.000 Euro bis Ende 2025 soll kleinere Renovierungen erleichtern. Steuerliche Anreize für günstigen Wohnraum sind vorgesehen, deren Wirksamkeit angesichts bürokratischer Hürden jedoch fraglich ist. Die Vereinfachung und Zusammenführung der KfW-Förderprogramme soll die Förderlandschaft übersichtlicher und effizienter gestalten.

Bauvertragsrecht und neue Standards

Die Abkehr von der starren Bindung an anerkannte Regeln der Technik soll Bauprozesse flexibler machen und Rechtsunsicherheiten verringern – ein Vorteil für Bauherren und Verwalter. Auch die Überarbeitung der AVB-Fernwärme-Verordnung sowie der Wärmelieferverordnung soll Investitionen in erneuerbare Wärmequellen erleichtern. Die Umsetzung in der Praxis bleibt abzuwarten.

Verbraucherschutz und regulatorische Änderungen

Die verpflichtende Elementarschadenversicherung soll Risiken durch Naturkatastrophen besser absichern. Versicherer werden verpflichtet, diese stärker anzubieten. Im Bauträgervertragsrecht wird geprüft, wie Käufer besser vor Insolvenzen geschützt werden können. Dies erhöht die Sicherheit, könnte jedoch Baukosten und Immobilienpreise steigen lassen.

Ein Schritt in die richtige Richtung ohne konkrete Umsetzungsperspektiven

Der Koalitionsvertrag 2025 enthält wichtige Ansätze für Immobilien- und Wirtschaftspolitik, bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück. Zwar werden Maßnahmen wie die Verlängerung der Mietpreisbremse und verschärfte Mietrechtsregelungen angekündigt, doch fehlen konkrete Strategien zur Wohnraumschaffung und Eigentumsförderung. Zweifel bestehen, ob die Maßnahmen tatsächliche Fortschritte bringen – insbesondere, da viele Vorhaben unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Formulierungen wie „wir wollen“ oder „wir prüfen“ lassen eine fehlende Entschlossenheit erkennen und schaffen wenig Planungssicherheit.

Steuererleichterungen und Bürokratieabbau erscheinen eher als kosmetische Maßnahmen, die zentrale Investitionshemmnisse nicht ausreichend adressieren. Der Vertrag zeigt Absichtserklärungen, bleibt aber konkrete, verbindliche Schritte schuldig, um Investitionen gezielt anzuregen und Verfahren zu vereinfachen. Positiv ist die geplante Flexibilisierung des GEG, doch fehlen klare Instrumente für eine verlässliche Umsetzung. Investitionsfonds, Mieterstromprojekte und der Ausbau der Ladeinfrastruktur bleiben vage; ebenso die Förderung von Fachkräften.

Trotz guter Ansätze zur Neubauförderung und nachhaltigen Sanierung überwiegt ein regulierender Kurs, der wenig marktstützende Impulse bietet. Was fehlt, ist ein klarer Kurswechsel mit konkreten steuerlichen Anreizen, vereinfachten Verfahren und einer gesicherten Finanzierung – essenziell, um Vertrauen in der Branche zurückzugewinnen und die Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt wirksam zu bewältigen.

 

“Zwischen Vision und Realität: Der Koalitionsvertrag 2025 und die Zukunft der Immobilienverwaltung” erschien im Newsletter 04-2/2025

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