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Grundsteuer: Bescheide umgehend prüfen

Nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler funktioniert die Software der Finanzämter für die Feststellung des Grundsteuerwerts offenbar. Erste Rückmeldungen zeigten, dass die die meisten Bescheide fehlerfrei seien. Aber durch die Erfassung falscher Daten oder aufgrund von falschen Angaben könnten dennoch fehlerhafte Bescheide ergehen. Eigentümer sollten daher alle in der Berechnung angegebenen Daten prüfen. Wird etwa festgestellt, dass die Angaben zur Wohn- oder Grundstücksfläche oder zum Baujahr nicht korrekt sind, sollten Eigentümer Einspruch erheben, so die Empfehlung des Verbandes: Der Einspruch muss schriftlich spätestens einen Monat ab Zugang des Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwertes eingelegt werden. Wenn im Bescheid auch ein Steuermessbescheid enthalten ist und dieser Fehler enthält, müsse sich der Einspruch erkennbar auch gegen den Messbescheid richten. Wird die Einspruchsfrist versäumt, dann werden die Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden.

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Grundsteuerreform: Gemeinden sollen sie aufkommensneutral gestalten

Danach hat der Gesetzgeber an die Gemeinden appelliert, Belastungsverschiebungen, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultieren, durch eine Anpassung des Hebesatzes auszugleichen. Allerdings erinnert die Bundesregierung daran, dass die Gemeinden als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG) das verfassungsrechtlich in
Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG verankerte Recht haben, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze autonom festzusetzen. Zur Zahl der Städte und Gemeinden, die in den letzten sechs Monaten die Hebesätze für die Grundsteuer erhöht haben, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

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