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BGH-Entscheidung könnte Mieterstromlandschaft grundlegend verändern

Am 13. Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die rechtliche Einordnung von Mieterstromanlagen verhandelt. Im Zentrum stand die Frage, ob deutsche Sonderregelungen – insbesondere für sogenannte Kundenanlagen – mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies Ende 2024 verneint (Urteil vom 13. Dezember 2024, Az. C-293/23). Nun muss der BGH klären, wie viel Spielraum dem nationalen Gesetzgeber verbleibt.

Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf bestehende und geplante Mieterstromprojekte haben. Bislang profitieren Kundenanlagen, die Energie innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich zusammenhängenden Bereichs liefern, von regulatorischen Erleichterungen. Diese Privilegien könnten nun entfallen, was Investitionen und Betrieb verteuert.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als neue Perspektive
Parallel zur rechtlichen Unsicherheit wurde 2024 mit der sogenannten „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ ein neues Modell eingeführt. Es erlaubt, lokal erzeugten Strom ohne dauerhafte Lieferverpflichtung zu vermarkten. Nutzer schließen dabei zwei separate Verträge: einen mit dem Anlagenbetreiber und einen mit einem regulären Versorger. Das senkt für Betreiber das Risiko und erleichtert rechtssichere Vertragsgestaltung.

Verwalter im Zentrum der Umsetzung
Verwalter stehen in der Pflicht, Eigentümer über die Chancen und Risiken beider Modelle zu informieren. Neben rechtlichem Wissen sind Kenntnisse in Energietechnik, Förderbedingungen und Wirtschaftlichkeit gefragt. Zudem ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zwingende Voraussetzung für die Installation einer PV-Anlage, die über einzelne Balkonkraftwerke hinaus geht.

„Die dezentrale Energieversorgung ist eines der wichtigsten Themen der Zukunft. Unabhängig vom zu erwartenden BGH-Urteil sollten Verwaltungen sich frühzeitig mit der Materie vertraut machen und Fachpartner ins Boot holen. So werden rechtliche Fallstricke vermieden und Potenziale genutzt“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. 

 

“BGH-Entscheidung könnte Mieterstromlandschaft grundlegend verändern” – erschien im NL 06-1.

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Mietanstieg dämpfen und bezahlbares Wohnen langfristig sichern – welcher Weg führt zum Ziel?

CDU/CSU und SPD: Mietpreisbremse soll bis 2029 verlängert werden
Das Bundeskabinett will die bestehende Mietpreisbremse, die regulär zum 31. Dezember 2025 ausläuft, um vier Jahre verlängern. Damit könnten Landesregierungen weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen und dort Wiedervermietungsmieten auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen. Ziel ist es, sozialen Verdrängungstendenzen entgegenzuwirken – insbesondere in Regionen, in denen Neubautätigkeit durch hohe Kosten und langwierige Verfahren nur schleppend vorankommt. Eine im Raum stehende Ausweitung auf weitere Baualtersklassen wurde zwar diskutiert, nach großem Aufschrei der Branche aber doch nicht realisiert.  Ein Schritt, der in der Wohnungswirtschaft mit Erleichterung aufgenommen wird.

„Besonders kritisch war die Überlegung, Neubauten bis Baujahr 2019 in die Mietpreisbremse einzubeziehen. Diese Regelung hätte erhebliche Risiken für Investitionen, Anschlussfinanzierungen und die Entwicklung von Wohnungsbeständen bedeutet. Auch einkommensschwächere Haushalte hätten kaum profitiert, da sie selten in diesen Neubauten wohnen. Für den Neubau wäre dies ein fatales Signal gewesen: fehlende Planungs- und Finanzierungssicherheit, verzerrte Mietspiegel und eine weitere Entkopplung von marktwirtschaftlichen Grundlagen“, bewertet Martin Kaßler, VDIV-Geschäftsführer, die Entscheidung. 

„Dass es erneut massiven fachlichen Protest brauchte, um diese Einsicht durchzusetzen, ist ein schlechtes Zeichen für die politische Verlässlichkeit in der Wohnungs- und Baupolitik. Was Investoren, Eigentümer und Verwalter jetzt brauchen, ist Stabilität im rechtlichen Rahmen und verlässliche Rahmenbedingungen, um den dringend benötigten Wohnraum zu schaffen – nicht kurzfristige Eingriffe mit weitreichenden Nebenwirkungen“, ergänzt er.

Grüne Initiative: „Faire-Mieten-Gesetz“ 
Deutlich weiter geht der Entwurf der Grünen, der am 23. Mai 2025 in erster Lesung beraten wurde. Neben der dauerhaften Entfristung der Mietpreisbremse soll der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von sechs auf 20 Jahre erweitert werden. Dadurch würden ältere, niedrigere Mieten stärker in Mietspiegel einfließen – mit dämpfendem Effekt auf künftige Mieterhöhungen.

Auch Indexmietverträge sollen reformiert werden: Künftig soll sich die Miete nicht mehr am Verbraucherpreisindex, sondern am Index für Nettokaltmieten orientieren. Zudem sind strengere Vorgaben für möblierte Vermietungen, eine abgesenkte Kappungsgrenze (neun Prozent in drei Jahren) sowie verschärfte Bedingungen für Eigenbedarfskündigungen vorgesehen. Der Mietwucherparagraf soll neu gefasst und der Bußgeldrahmen erhöht werden.

 

“Mietanstieg dämpfen und bezahlbares Wohnen langfristig sichern – welcher Weg führt zum Ziel?” – erschien im NL 06-1. 

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