Archiv für die Kategorie News

Elementarschäden: Zeit für die Pflichtversicherung?

Der Bundesrat drängt seit Jahren auf ein solches Modell – zuletzt erneut mit Verweis auf die Flutereignisse und zunehmende materielle Schäden. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist mittlerweile eine verpflichtende Absicherung im Neugeschäft vorgesehen – ergänzt durch eine Opt-out-Option und eine staatliche Rückversicherung für Großschäden. Eine vollständige Pflichtlösung wird zwar nicht ausgeschlossen, doch bestehen Zweifel an der sozialen Zumutbarkeit, insbesondere bei stark gefährdeten, einkommensschwächeren Eigentümern.

Laut einer Umfrage des Ifo-Instituts befürworten 39 Prozent der Haushalte eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden, weitere 34 Prozent sind neutral eingestellt. Nach Aufklärung über die Höhe staatlicher Hilfen – etwa 80 Prozent der Flutschäden 2021 wurden kompensiert – steigt die Zustimmung deutlich, besonders bei bisher nicht versicherten Haushalten in Niedrigrisikogebieten.

Die Bevölkerung empfindet eine privatwirtschaftlich organisierte Pflichtversicherung zunehmend als fairer und effizienter im Vergleich zu staatlichen Einmalhilfen. Das Ifo-Institut sieht darin Potenzial für eine politische Neuordnung der Katastrophenvorsorge. Die Flut 2021 verursachte Schäden von über 40 Milliarden Euro – bei einer Versicherungsquote von nur etwa 50 Prozent der Wohngebäude. Insgesamt sind aktuell nur 25 Prozent der klimabedingten Schäden versichert.

Ein verpflichtendes System könnte sowohl die Vorsorge als auch die staatlichen Haushalte entlasten. Voraussetzung sei jedoch eine risikoadäquate Bepreisung regionaler Gefahren in den Versicherungsprämien.

In der Praxis zeigt sich: Zwar sind etwa 95 Prozent der Wohngebäude gegen Sturm versichert, doch nur rund 54 Prozent verfügen über eine Elementarschadenversicherung. Bei professionell verwalteten WEG liegt die Quote laut VDIV-Verwalter-Monitor immerhin bei 72,5 Prozent, mit deutlichen Unterschieden zwischen Nord (59,6 Prozent) und Süd (82,9 Prozent).


 

“Elementarschäden: Zeit für die Pflichtversicherung?” – erschien im NL 06-1.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Baugesetzbuch soll flexibler werden: temporäre Ausnahmen zur Wohnraumschaffung geplant

Angesichts der angespannten Lage auf den Wohnungsmärkten sieht ein aktueller Gesetzentwurf weitreichende Anpassungen im Baugesetzbuch (BauGB) vor. Im Mittelpunkt stehen neue Ausnahmeregelungen, die befristet bis Ende 2030 bzw. 2031 gelten sollen, um zügiger neuen Wohnraum zu schaffen.

§ 246e BauGB: Experimentierklausel für Abweichungen vom Planungsrecht
Zentraler Bestandteil ist die Einführung eines neuen § 246e BauGB. Dieser ermöglicht – zunächst bis zum 31. Dezember 2030 – projektbezogene Abweichungen vom geltenden Planungsrecht für Wohnbauvorhaben. Die Regelung soll Kommunen ermöglichen, innovative oder dringliche Wohnprojekte schneller umzusetzen, auch wenn diese nicht vollständig den üblichen baurechtlichen Vorgaben entsprechen.

Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten und Änderungen im unbeplanten Innenbereich
Ergänzend dazu wird § 31 Abs. 3 BauGB angepasst: Die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans soll künftig zugunsten des Wohnungsbaus leichter möglich sein. Auch der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB wird erweitert, wodurch im unbeplanten Innenbereich verstärkt von dem bislang geltenden Einfügungsgebot abgewichen werden kann. Dies betrifft insbesondere Nachverdichtungen und Ergänzungsbauten.

Verlängerung bestehender Sonderregelungen bis 2030/2031
Die bewährten Regelungen zum Schutz angespannt wohnungspolitischer Märkte (§§ 201a, 250 BauGB) sollen jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Damit können Kommunen weiterhin von besonderen Instrumenten profitieren – etwa zur Steuerung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.

Neu ist auch eine Klarstellung zur Anwendung der TA Lärm: Sie soll künftig explizit als Orientierungshilfe in der Abwägung bei der Bauleitplanung dienen. Darüber hinaus werden die Festsetzungsmöglichkeiten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erweitert – insbesondere zur Lösung von Nutzungskonflikten bei der Ausweisung neuer Wohnbauflächen.

„Der Gesetzentwurf zielt auf eine praxisnahe Flexibilisierung des Bauplanungsrechts ab. Für Immobilienverwalter und Projektentwickler entstehen neue Spielräume – allerdings befristet. Entscheidend wird sein, wie Kommunen die erweiterten Möglichkeiten anwenden und rechtssicher umsetzen“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV. 

 

“Baugesetzbuch soll flexibler werden: temporäre Ausnahmen zur Wohnraumschaffung geplant” – erschien im NL 06-1.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular