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Mietpreisbremse bis 2029 verlängert – neue Regulierungsschritte und Expertenkommission geplant

Der Bundesrat hatte am 7. April 2025 einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 eingebracht (Drucksache 21/17). Die Bundesländer sollen damit weiterhin die Möglichkeit haben, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung auszuweisen. Voraussetzung für eine wiederholte Gebietsausweisung ist künftig eine Begründung, welche Abhilfemaßnahmen seit der letzten Ausweisung ergriffen wurden und warum diese nicht zur Entspannung des Marktes führten.

Auch der nun vorliegende Koalitionsvertrag schreibt vor: Die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten wird für vier Jahre verlängert. Zusätzlich zur Verlängerung der Regelung bis 2029 sind weiterführende Maßnahmen geplant: Eine Expertengruppe unter Beteiligung von Mieter- und Vermieterverbänden soll bis Ende 2026 Vorschläge zur Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften erarbeiten. Ziel ist auch die Reform der bislang unpräzisen Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz. Künftig soll ein Bußgeld bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse eingeführt werden.

Neue Regulierungsbereiche kommen ebenfalls hinzu: In angespannten Märkten werden künftig auch Indexmietverhältnisse sowie möblierte und Kurzzeitvermietungen stärker reguliert. Für Immobilienverwaltungen bedeutet dies ein wachsendes Maß an Prüfpflichten, insbesondere bei Neuabschlüssen oder Umstellungen bestehender Mietverhältnisse.

Branchenkritik bleibt nicht aus. Insbesondere die Kombination aus verschärften Eingriffen in Mietpreisstrukturen und fehlenden Fortschritten bei Investitionsanreizen stößt auf Ablehnung. Kritiker sehen im Koalitionsvertrag eine widersprüchliche Strategie: Maßnahmen zur Eigentumsförderung, steuerlichen Entlastung bei Sanierungen oder zur Investorenbindung fehlen, während gleichzeitig regulatorische Eingriffe zunehmen.

„Wer von einem Wohnungsbau-Turbo spricht und gleichzeitig die Mietpreisbremse verlängert, führt den Markt bewusst in die Irre. Die geplante Investitions-, Steuerentlastungs- und Entbürokratisierungsoffensive bleibt ohne Substanz. Es fehlen klare Maßnahmen zur Eigentumsförderung, zur steuerlichen Entlastung von Sanierungen und zur Rückgewinnung von Vertrauen bei Investoren“, kommentiert Martin Kaßler, VDIV-Geschäftsführer, die Verlängerung.

Für Immobilienverwaltungen gilt: Die Mietpreisbremse bleibt ein zentrales Thema – nicht nur bei Wiedervermietung, sondern künftig auch bei Vertragsformen wie Index- oder Zeitmieten. Prozesse zur Mietpreisprüfung, Dokumentation und Kommunikation mit Eigentümern müssen angepasst und eng an die Entwicklungen in Landesverordnungen gekoppelt werden.

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BID legt Einspruch gegen geplanten Gebäude-TÜV für Wohngebäude nach DIN 94681 ein

Mit der Veröffentlichung des Normentwurfs „DIN 94681 – Verkehrssicherheitsprüfung für Wohngebäude“ droht eine tiefgreifende Veränderung für Eigentümer und Immobilienverwalter: Vorgesehen sind regelmäßige technische Prüfungen an baulichen Elementen wie Treppengeländern, Brüstungen oder Dachrinnen – teils jährlich. Auch wenn der Entwurf offiziell nur „empfehlenden Charakter“ haben soll, ist in der Praxis zu erwarten, dass er durch Gerichte, Versicherungen und Behörden faktisch als verpflichtender Standard behandelt wird.

Der VDIV Deutschland hat deshalb, gemeinsam mit den anderen Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), form- und fristgerecht Einspruch gegen den Normentwurf eingelegt. Ziel ist es, eine unkontrollierte Einführung zusätzlicher Prüfpflichten ohne gesetzliche Grundlage zu verhindern.

Im Zentrum des Einspruchs stehen fünf wesentliche Kritikpunkte:

  1. Fehlende gesetzliche Grundlage: Der Entwurf greift tief in bestehende Verantwortungsstrukturen ein, ohne dass eine gesetzlich legitimierte Notwendigkeit besteht.
  2. Versteckte Pflichtenverlagerung: Aufgaben, die dem Staat obliegen, würden faktisch auf private Eigentümer und Verwalter übergehen.
  3. Unverhältnismäßiger Aufwand: Die geforderten Prüfungen verursachen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand – insbesondere im Hinblick auf Fristenmanagement und Dokumentationspflichten.
  4. Keine wirtschaftliche Bewertung: Eine fundierte Kosten-Nutzen-Abwägung fehlt bislang vollständig. Die zusätzlichen Prüfanforderungen könnten die Betriebskosten spürbar erhöhen.
  5. Gefahr der faktischen Verpflichtung: Selbst ohne Gesetzesstatus könnte die Norm de facto verbindlich werden – mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen.

„Der VDIV spricht sich klar gegen die Einführung technischer Normen aus, die faktische Rechtswirkungen entfalten, ohne durch demokratische Prozesse legitimiert zu sein. Sicherheit im Wohngebäude ist ein hohes Gut – doch ihre Umsetzung muss auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und darf nicht zu Lasten bezahlbaren Wohnens gehen“, bekräftigt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.

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