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Vier Millionen Heizungen in Deutschland sind älter als 30 Jahre

Der Austausch veralteter Anlagen läuft weiterhin zu langsam. Um die CO2-Emissionen im Gebäudesektor spürbar zu reduzieren, müssten jährlich rund eine Million Heizungen modernisiert werden. Davon ist der Markt trotz einer Erholung im laufenden Jahr noch deutlich entfernt.

Im ersten Halbjahr 2026 wurden insgesamt 352.000 Wärmeerzeuger verkauft, 19 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Besonders stark entwickelte sich die Nachfrage nach Wärmepumpen: Ihr Absatz stieg um 40 Prozent auf 194.500 Geräte. Damit entfiel erstmals mehr als die Hälfte des Gesamtabsatzes auf Heizungswärmepumpen. Gasbasierte Anlagen legten leicht auf 134.000 Geräte zu, während bei Öl- und Biomasseheizungen Rückgänge verzeichnet wurden.

Für das Gesamtjahr rechnet die Branche mit rund 700.000 verkauften Wärmeerzeugern. Das wäre zwar eine Verbesserung gegenüber 2025, als mit 627.000 Anlagen der niedrigste Absatz seit 15 Jahren registriert wurde. Das für die Wärmewende notwendige Modernisierungstempo würde damit aber weiterhin nicht erreicht.

Vor allem verlässliche politische Rahmenbedingungen müssen als Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass Eigentümer stärker in neue Heiztechnik investieren. Das Gebäudemodernisierungsgesetz und die angepasste Bundesförderung sollen dafür Orientierung schaffen. Entscheidend ist nun, dass die Regelungen langfristig Bestand haben.

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BGH weitet Neubauausnahme bei der Mietpreisbremse aus

Im entschiedenen Fall ging es um ein vor 1918 errichtetes Berliner Gebäude, das bei Erwerb durch die Vermieterin im Jahr 2015 nicht mehr bewohnbar war. Es fehlten unter anderem funktionsfähige Elektro-, Sanitär- und Heizungsanlagen, zudem waren Fenster, Türen und weitere Gebäudeteile stark beschädigt. Die Eigentümerin investierte mehr als zwei Millionen Euro in die Wiederherstellung. Anschließend wurde eine Wohnung ab 2017 vermietet.

Der BGH stellte nun klar, dass § 556f S. 1 BGB auch dann greifen kann, wenn ein Gebäude schon früher zu Wohnzwecken genutzt wurde. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum zwischenzeitlich nicht mehr bewohnbar war und erst durch einen erheblichen baulichen Aufwand dauerhaft wieder nutzbar gemacht wurde. Entscheidend sei, dass auf diese Weise Wohnraum neu beziehungsweise erneut für den Wohnungsmarkt geschaffen werde.

Als Orientierung für einen erheblichen Bauaufwand nennt der BGH einen finanziellen Aufwand von mindestens einem Drittel der Kosten, die für eine vergleichbare Neubauwohnung ohne Grundstücksanteil anfallen würden. Eine bloße Modernisierung weiterhin bewohnbaren Wohnraums reicht dagegen nicht aus. In solchen Fällen kommt allenfalls die gesonderte Modernisierungsausnahme nach § 556f S. 2 BGB in Betracht.

Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, muss das Landgericht nun erneut prüfen. Der BGH konnte dazu mangels ausreichender Feststellungen zu den Sanierungskosten noch keine abschließende Entscheidung treffen.

Das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 50/23 finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZR__50-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1?__blob=publicationFile&v=1 

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