Bundeskabinett beschließt Mietrechtsänderung

Am 5. September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung 2018 verabschiedet. Union und SPD hatten sich zuvor auf Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf geeinigt. Nun wird der Entwurf in den Bundestag eingebracht.

Anfang Juni hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zu den geplanten Mietrechtsänderungen vorgelegt. Dieser war auf Kritik bei der Union gestoßen, weil einige Regelungen über das hinausgingen, was die Koalitionäre vereinbart hatten (» der DDIV berichtete…).

Der nun vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des „Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)“ sieht folgende Änderungen am Mietrecht vor:

Mietpreisbremse

Vermieter sollen künftig vor Abschluss eines Mietvertrags unaufgefordert Auskunft geben müssen über die Vormiete, sofern sie gemäß § 556e BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete vereinbaren wollen, die über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete liegt. Kommt er dieser Auskunftspflicht nicht nach, soll er dem Entwurf nach maximal eine Miete verlangen dürfen, die zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt – auch wenn eine Ausnahme vorliegt, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.

Verstöße gegen die Mietpreisbremse sollen Mieter künftig einfacher rügen können: Statt einer qualifizierten Rüge, die Tatsachen enthält, die die Beanstandung begründen, soll künftig eine einfache Rüge ohne weitere Angaben ausreichen.

Modernisierungsumlage

Vermieter sollen künftig nur acht statt elf Prozent der Modernisierungskosten auf Mieter umlegen dürfen. Diese Absenkung soll aber lediglich für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt und eine Dauer von zunächst fünf Jahren gelten. Die entsprechende Einstufung obliegt den Landesregierungen. Zudem darf der Vermieter die Miete nach einer Modernisierung nur um maximal drei Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren erhöhen. Durch ein vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung sollen zukünftig bei Umbaukosten von höchsten 10.000 Euro automatisch 30 Prozent für den Erhaltungsaufwand abgezogen werden. Darüber hinaus soll das gezielte „Herausmodernisieren“ von Vermietern künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

In Kraft treten soll das Gesetz laut einer Mitteilung der Bundesregierung spätestens zum 1. Januar 2019. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Termin gehalten werden kann. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts wird der Entwurf in den Bundestag eingebracht, der darüber beraten wird. Es ist damit zu rechnen, dass sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Änderungen ergeben.

Den vollständigen Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung 2018 sowie den vorangegangenen Referentenentwurf können Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums als pdf-Dokument herunterladen.

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