Das bürgerliche Gesetzbuch schützt im Rahmen des Mietrechts alte und kranke Menschen ganz besonders: Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach einer Kündigung dann verlangen, wenn für ihn der Umzug eine besondere Härte bedeutet.
Dies kam einem Ehepaar zugute, dessen Vermieter im Ausland lebte, nach Deutschland zurückkommen wollte und ihm wegen Eigenbedarfs kündigte. Die Ehefrau widersprach, weil für ihren 80-jährigen, fast blinden Mann ein Auszug unzumutbar sei. Das Gericht folgte dem Argument.
(KG Berlin – 8 U 288/03)