Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungserhöhung

Wenn Sie einen Teil Ihrer Modernisierungskosten wieder reinholen wollen, gelingt Ihnen das mit einer Mieterhöhung nach § 559 BGB. 11 % Ihres Modernisierungsaufwands – gerechnet auf die Jahresmiete – können Sie so auf den Mieter umlegen.

Beispiel für Modernisierungserhöhungen

Die neuen Fenster in Ihrer Mietwohnung haben Sie 7 000 Euro gekostet. Auf Ihren Mieter können Sie 11 % dieser Kosten – also 770 Euro – umlegen. Ihre Monatsmiete erhöht sich damit um 64 Euro pro Monat (= 770 Euro: 12 Monate).

Freiwilliges Abziehen ersparter Reparaturkosten

Gerade wenn Sie Fenster austauschen, müssen Sie oftmals bei der Höhe der Modernisierungskosten Federn lassen. Die Mieter sehen das so: Sie als Vermieter wären wegen des alten Zustands der Fenster ohnehin zu Reparaturen auf Ihre Kosten verpflichtet gewesen. Diese Reparaturkosten hätten Sie nun durch die Modernisierung eingespart.
Tatsächlich ist es nach einhelliger Rechtsprechung so, dass Sie als Vermieter die fiktiv ersparten Reparaturkosten – auch Instandsetzungskosten genannt – der alten Fenster von den Gesamtkosten der Modernisierungs-Maßnahme abziehen müssen.

Was Sie abziehen müssen, bestimmt sich nach den aktuellen Preisen

Allerdings verlangen die Gerichte nur den Abzug derjenigen fiktiven Reparaturkosten, die zum Zeitpunkt der Modernisierung gerade fällig waren – eventuell zukünftig ersparte Reparatur-Aufwendungen müssen Sie sich nicht von der Rechnung streichen lassen.

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