Archiv für Mai 2021

Experten uneins über Rechtsanspruch auf Homeoffice

Ein geteiltes Echo haben Vorschläge der Opposition unter anderem für einen Rechtsanspruch auf Homeoffice hervorgerufen. Das zeigte eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales unter der Leitung von Matthias W. Birkwald (Die Linke). Zwar begrüßten alle Sachverständigen grundsätzlich das Anliegen, einen rechtlichen Rahmen für das Arbeiten von zu Hause aus zu schaffen. Wie dieser im Detail ausgestaltet sein sollte, wurde von den Experten jedoch unterschiedlich beurteilt.

Grundlage der Anhörung waren drei Oppositionsvorlagen: Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Antrag (19/23678) einen Rechtsrahmen für orts- und zeitflexibles Arbeiten zu schaffen. Dabei soll das Arbeitsschutzgesetz, nicht aber die Arbeitsstättenverordnung einschlägig sein. Auch einen Rechtsanspruch auf Erörterung will die FDP schaffen, Anträge der Beschäftigten auf Homeoffice müssten von Arbeitgebern danach stets geprüft und mit den Beschäftigten besprochen werden. Die Fraktion Die Linke (19/26298) setzt sich hingegen für einen individuellen Rechtsanspruch auf Homeoffice ein: Dieses soll aber nur als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsplatz im Betrieb ausgeübt werden und nur einen begrenzten Teil der vertraglich festgelegten Arbeitszeit umfassen dürfen. Ein Recht auf Homeoffice will auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/13077) einführen: Für Beschäftigte im Homeoffice sollen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetze gleichermaßen gelten; die Erreichbarkeit soll mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geregelt werden.

Ablehnend standen der Forderung nach einem Recht auf Homeoffice insbesondere Vertreter des Bundesverbands der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Zentralverbands Deutsches Handwerk (ZDH) gegenüber. Die Schaffung eines allgemeinen Rechtsanspruchs hält der BDA für verfehlt. Die Arbeit im Homeoffice sei zu wenig klar definiert – eine gesetzliche Regelung drohe ins Leere zu laufen. Stattdessen bestehe die Gefahr, dass ein Rechtsanspruch Belegschaften spalte, denn nicht alle Tätigkeiten ließen sich von zuhause aus erledigen. Zudem würde ein Rechtsanspruch die Betriebe unnötig mit Regelungen belasten.

Für einen gesetzlichen Anspruch sprach sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) aus. Die Corona-Pandemie habe den Regelungsbedarf deutlicher denn je gemacht. Chancen wie Risiken seien im letzten Jahr „wie im Brennglas“ zutage getreten. Einerseits habe sich gezeigt, dass viel mehr Tätigkeiten von zuhause aus möglich seien als von Arbeitgebern zuvor immer behauptet. Ungeregelt jedoch führe Homeoffice zu Überstunden und könne Gesundheit und Privatleben der Beschäftigten belasten. Aus diesem Grund brauche es einen gesetzlichen Rahmen. 

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Regierung äußert sich zum aktuellen Stand der öffentlichen Ladepunkte

Laut Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur gab es am 1. April 2021 in Deutschland 38.441 öffentlich zugängliche Ladestationen für E-Fahrzeuge – 33.609 Normal- und 4.832 Schnellladepunkte. Die Bundesregierung teilte dies in ihrer Antwort (19/28939) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/28120) mit. Zum Ausbau trug auch das von 2017 bis 2020 laufende Bundesförderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei.

Hier wurden insgesamt 30.196 öffentliche Ladepunkte bewilligt, darunter 9.729 Schnelllader. Davon seien 12.052 Ladepunkte (10.219 Schnell- und 1.832 Normalladepunkte) bereits in Betrieb, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/28640) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27584). Die Regierung bezeichnete dies als einen großen Erfolg, der dem Hochlauf der Zulassungszahlen bei E-PKW auch gerecht würde.

Auf die Frage nach dem Bedarf an Schnellladestationen bezogen auf zehn Millionen Elektrofahrzeuge antwortete die Bundesregierung: Basierend auf der Studie „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 – Szenarien für den Markthochlauf“ sehe die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur etwa einen Bedarf an 85.000 bis 95.000 Schnellladepunkten. Mit Blick auf das von der Bundesregierung vorgelegte Schnellladegesetz heißt es in der Antwort, das Gesetz definiere den Aufbau eines Grundversorgungsnetzes mit Schnellladestationen für den Mittelstrecken- und Fernverkehr als eine „Gewährleistungsaufgabe des Bundes”. Es liefere dafür unter anderem die verfassungsrechtlich gebotene Grundlage und definiere die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens. Das Instrument der öffentlichen Ausschreibung soll laut Bundesregierung Errichtung und Betrieb der Schnellladestandorte gewährleisten.

An vielen Standorten, so weiter, würden die dort zu errichtenden Schnellladestationen auf absehbare Zeit wegen des erst anlaufenden Ladebedarfs zunächst nicht wirtschaftlich selbst tragfähig sein. Über den Mechanismus der teilweisen staatlichen Finanzierung von Errichtung und Betrieb könne dieses Risiko für den Betreiber aufgefangen werden.

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