Archiv für März 2021

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 die Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in 2./3. Lesung verabschiedet. Die bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen bei den Gebäudeförderprogrammen sollen auch für die steuerliche Förderung angeglichen werden. Die Änderungsverordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro pro Haus oder Wohnung vor – verteilt auf drei Jahre.

So sollen nun neben direkten Förderungen beispielsweise bei einem Umstieg auf ein kohlenstoffarmes Heizsystem auch steuerliche Förderungen möglich sein. Voraussetzungen für diese Zuschüsse sind technische Mindestanforderungen, zudem müssen die Sanierungen in einem zum eigenen Wohnzweck genutzten Gebäude stattfinden.

Förderfähige energetische Maßnahmen sind Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Türen sowie Lüftungs- und Heizanlagen, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Von den Grünen wurde ein Entschließungsantrag eingereicht, dieser jedoch abgelehnt. Er sah u. a. vor, für eine entsprechende Förderung den Standard der Sanierung auf mindestens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 55 festzulegen. Auch sollten Sanierungsbestätigungen für Förderanträge nur von bestimmten Fachleuten, wie Meisterbetrieben oder qualifizierten Energieberatern, ausgestellt werden können.

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Neues zur Grundsteuer: Musterklage in Baden-Württemberg – Hamburg mit Wohnlagenmodell

Nachdem Baden-Württemberg als erstes Bundesland am 04.11.2020 sein Reformgesetz zur Grundsteuer verabschiedet hatte (» der VDIV berichtete), ist dieses nun zur Prüfung beim Verfassungsgerichtshof eingereicht worden. Eine Hauseigentümerin aus der Nähe Stuttgarts klagte und fand dabei große Unterstützung beim Steuerzahlerbund.

Das Baden-Württemberger Reformgesetz sah vor, für die Grundsteuer-Neuberechnung die Grundstücksfläche und Bodenrichtwerte einzubeziehen. Kritikpunkt bei dieser Neuberechnungsweise der Grundsteuer ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kritisiert wurde, dass diese Berechnungsweise nicht miteinbezöge, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet worden sei. Egal, ob ein kleines Haus oder ein Hochhaus, für beide Gebäude würde dieselbe Grundsteuer fällig werden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher die Musterklage vom 25. März.

Währenddessen bringt Hamburg – das wie rund die Hälfte der Bundesländer die Öffnungsklausel nutzt – sein „Wohnlagenmodell“ (» der VDIV berichtete) weiter voran, das die Grundsteuer-Berechnung auf Fläche und Lage stützt. Der am 16. März vom Senat beschlossene Gesetzentwurf liegt nun der Bürgerschaft vor. Die Länder haben noch bis Ende 2024 Zeit, eine neue, verfassungsgemäße Lösung für die Grundsteuererhebung auf den Weg zu bringen.

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