Archiv für Juli 2019

Neue Mietpreisbremse für Bayern

In Bayern gilt für Mietverhältnisse, die ab dem 7. August abgeschlossen werden, die neue und ausgeweitete Mietpreisbremse. In der Neufassung sind 162 bayerische Städte und Gemeinden enthalten, 25 mehr als in der bisherigen Verordnung. Die Liste beinhaltet nun auch 62 Städte und Gemeinden, in denen der Wohnungsmarkt bisher nicht als angespannt galt, 37 Gemeinden sind herausgefallen. 

In Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf darf die Miete bei Neuverträgen die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Zudem gilt in den „Listenstädten“ die abgesenkte Kappungsgrenze. Sie legt fest, dass Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur noch um 15 Prozent und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen dürfen und gilt auch für möblierte Wohnungen. Zuvor lag sie bei 20 Prozent.

Zudem gilt durch die Mieterschutzverordnung eine verlängerte Kündigungssperrfrist, wenn Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Künftig können Erwerber den Mietern erst nach Ablauf von zehn Jahren statt bislang nach drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen.

Ende 2017 hatte das Landgericht München festgestellt, dass die Verordnung ungültig sei. Sie lege nicht eindeutig fest, für welche Gemeinden sie gilt (» der DDIV berichtete). Um die angespannten Wohnungsmärkte im Land eindeutig zu identifizieren, gab die Landesregierung ein Gutachten in Auftrag, das die Voraussetzungen in den bayerischen Gemeinden prüfen sollte (» der DDIV berichtete).

» Beim Bayerischen Justizministerium finden Sie die vollständige Liste der 162 bayerischen Städte und Gemeinden.

Für die bayerische Landeshauptstadt will die Münchner SPD zudem die Milieuschutzgebiete ausweiten. Bisher gibt es in München 23 entspreche Gebiete, in denen rund 160.000 Wohnungen liegen – knapp jede fünfte Wohnung. Laut Baureferat könnten Instrumente aus der Erhaltungssatzung auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet werden. Hierzu zählen der Vorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie ein flächendeckendes Vorkaufsrecht für die Stadt. Allerdings müsste hierfür der Bund den Ländern die entsprechenden Regelungskompetenzen übertragen. Nach Willen der Münchner SPD soll die bestehende Erhaltungssatzung zudem erweitert werden, um in mehr Stadtgebieten angewandt werden zu können. Schließlich fänden Verdrängungstendenzen inzwischen in weiteren Vierteln und begünstigt durch mehr Faktoren statt.

Für die über 60.000 Wohnungen der kommunalen Unternehmen Gewofag und GWG wird es darüber hinaus bis Juli 2024 keine Mieterhöhungen geben. Das hat die Vollversammlung des Münchner Stadtrats kürzlich beschlossen. Auf durchschnittlich 7,92 Euro/m² bei frei finanziertem und auf 6,45 Euro/m² bei öffentlich gefördertem Wohnraum werden die Mieten eigefroren – die Durchschnittsmiete im Münchner Mietspiegel liegt bei 11,69 Euro/m². Begrenzt wurde auch die Modernisierungsumlage. Sie beträgt maximal 2 Euro/m² und darf nur erhoben werden, bis die Investitionen des Vermieters abgegolten sind.

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Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen: Mietminderungsquoten im Spiegel der Rechtsprechung

Unter welchen Umständen kann die Miete gemindert werden? Welche Herabsetzung der Miete ist angemessen? Wann scheidet eine Herabsetzung der Miete aus? In der Praxis bestehen hierüber erhebliche Differenzen zwischen Mietern und Vermietern, da allein die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind.

Durch die Mietminderung soll die von den Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages festgelegte Gleichwertigkeit zwischen den beiderseitigen Leistungen bei einer Störung auf der Vermieterseite wiederhergestellt werden. Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache. Dabei wird die angemessene Herabsetzung in der Praxis durch Anwendung einer Quote ermittelt.

Für die Höhe der Minderung sind allein die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Von besonderer Bedeutung sind Schwere des Mangels sowie Grad und Dauer der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Liegen mehrere Mängel vor, sind nicht für jeden Mangel einzelne Prozentsätze zu bilden, die addiert werden. Vielmehr ist für den jeweiligen Zeitraum ein einheitlicher Prozentsatz zu ermitteln. Das kann dazu führen, dass die Summe an sich unerheblicher Mängel zu einer Minderung führt. Bei über einen gewissen Zeitraum wiederkehrenden und wechselnden Beeinträchtigungen (z.B. von einer Baustelle) kann eine gleichbleibende durchschnittliche Minderungsquote für jede Bauphase gebildet werden.

Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus (z.B. Heizungsausfall im Winter), ist die Miete auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet daher eine Herabsetzung der Miete aus.

Die skizzierten Kriterien führen in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten, weil die Parteien die Höhe der Minderung naturgemäß unterschiedlich beurteilen. Für den Mieter ist jeder Mangel erheblich, sodass er die Minderungsquote sehr hoch ansetzt. Der Vermieter sieht sein Bemühen um die Mängelbeseitigung und bewertet daher die Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter regelmäßig geringer. Dennoch gibt es Kriterien, die eine sichere Handhabe der Minderung bzw. der Ermittlung der Quote gewährleisten können. Dazu muss zunächst nach den üblichen Fallgruppen (Baumängel, Umweltfehler etc.) unterschieden und die Beeinträchtigung nach der Art des Gebrauchs schematisiert werden. Der Vortrag klärt auf über die Rechtsprechung zu Mietminderungen und gibt Orientierung im Umgang mit angezeigten Mängeln der Mietsache.

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Klaus Lützenkirchen zeigt in seinem Vortrag beim 27. Deutschen Verwaltertag am 12. und 13, September 2019 maßgebliche Kriterien auf, die eine sichere Handhabe der Minderung bzw. der Ermittlung der Quote gewährleisten können, klärt auf über die Rechtsprechung zu Mietminderungen und gibt Orientierung im Umgang mit angezeigten Mängeln der Mietsache.

Melden Sie sich noch heute zum wichtigsten Branchenkongress des Jahres an und erlangen Sie Rechtssicherheit in vielen spannenden Fragen des Miet- und WEG-Rechts. Weiterführende Informationen, das ausführliche Tagungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: » www.deutscher-verwaltertag.de

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