Archiv für April 2018

In deutschen Großstädten fehlen fast 2 Millionen Wohnungen

In den 77 deutschen Großstädten fehlen 1,9 Millionen bezahlbare Wohnungen – darunter 1,4 Millionen günstige Apartments für Einpersonenhaushalte mit weniger als 45 Quadratmetern. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Hans-Böckler-Stiftung finanzierte Studie.

In Berlin fehlen 310.000 bezahlbare Wohnungen. Es folgen Hamburg (150.000 Wohnungen), Köln (86.000 Wohnungen) und München (78.000 Wohnungen). Selbst in Städten, die nur eine kleine „Versorgungslücke” aufweisen, überschreitet der Bedarf an günstigen Objekten das Angebot deutlich – beispielsweise in Wolfsburg oder Ulm. Trotz der zuletzt leicht zunehmenden Neubautätigkeit rechnen die Experten mit einer weiterhin wachsenden Versorgungslücke, weil die Angebotsmieten bei Neuvermietungen wesentlich höher sind.

Dieses Dilemma ist auch in der Bevölkerungsstruktur begründet. So lebt in der Hälfte aller Haushalte in den 77 untersuchten Städten nur eine Person. Diesen rund 6,7 Millionen Einpersonenhaushalten stehen aber nur 2,5 Millionen Kleinwohnungen gegenüber. Singlehaushalte haben es bei der Wohnungssuche also schon rein rechnerisch besonders schwer.

Die Schlussfolgerung: Die Haushalte sind je nach Einkommenssituation und Haushaltsgröße in unterschiedlichem Maße von der Wohnproblematik betroffen. Da die Versorgungslücke anhand der jüngsten Mikrozensusdaten aus dem Jahr 2014 errechnet wurde, könnte sich die Wohnungsnot inzwischen noch verschärft haben – so die Autoren. Die Entwicklung der vergangenen Jahre spreche dafür.

Lösung: Mehr Kleinwohnungen schaffen

Um die Lücke zu verkleinern sei es erforderlich, das Angebot an Kleinwohnungen mit Nettokaltmieten von vier bis fünf Euro pro Quadratmeter auszubauen. Dies sei nur über mehr Sozialwohnungen erreichbar. „Dazu müssen einerseits weitaus mehr Sozialwohnungen als in den vergangenen Jahren entstehen. Andererseits muss auch die Sozial- und Mietpreisbindung im Wohnungsbestand wieder ausgeweitet werden”, so die Wissenschaftler.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Bundesverfassungsgericht kippt die Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft: Sie verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bis Ende 2019 soll sich die Politik auf eine Neuregelung einigen, die bis Ende 2024 in Kraft treten soll. Die nun diskutierten Modelle haben dabei unterschiedliche Auswirkungen auf Grund- und Hausbesitzer und Mieter.

Hintergrund

Die Höhe der Grundsteuer berechnet sich aus dem Einheitswert, dem Steuermessbetrag und dem Hebesatz. Die Höhe des Steuermessbetrags wird dabei teilweise von den Ländern festgelegt, der Hebesatz fällt in die Verantwortlichkeit der Kommunen. Die sog. Einheitswerte, auf denen die Berechnungen basieren, stammen aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost). Dadurch werden die erheblichen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte unberücksichtigt gelassen.

Die Grundsteuer deckt rund zehn Prozent der kommunalen Steuereinnahmen – insgesamt knapp 14 Milliarden Euro. Die Steuer wird dabei im Rahmen der Nebenkosten an Mieter weitergegeben.

Die Karlsruher Richter entschieden (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)(Az. 1 BvL11/14 u. a.), dass die aktuellen Einheitswerte die Wirklichkeit nicht mehr abbilden und die Besteuerung daher verfassungswidrig sei. Bis 2019 muss sich der Gesetzgeber für ein neues Bewertungsmodell entscheiden – derzeit werden unterschiedliche Modelle diskutiert.

Kostenwertverfahren kritisch zu bewerten

Im Bundesrat haben sich alle Bundesländer mit Ausnahme von Hamburg und Bayern für das sog. Kostenwert-Modell ausgesprochen. Dabei wird bei allen Objekten der Bodenwert mit dem Bodenrichtwert angesetzt. Bei bebauten Grundstücken wird zusätzlich der Gebäudewert mit typisierten Baukosten herangezogen. Pauschale Herstellungskosten je Quadratmeter, differenziert nach Gebäudetypen, sowie eine Alterswertminderung sollen realistische Ergebnisse liefern.

Im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), in der auch der DDIV Mitglied ist, wurde der im Bundesratsantrag vorgeschlagene Kostenwertansatz von Prof. Dr. Johanna Hey geprüft. Nach ihrer Auffassung ist das Kostenwertverfahren nicht geeignet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln kommt zu dem Ergebnis, dass der im Gesetzentwurf konzipierte Kostenwertansatz verfassungswidrig und damit als Grundlage für die Neuregelung der Bemessungsgrundlage nicht geeignet ist. Ursächlich hierfür ist, dass auch im Kostenwertmodell keine realistischen Werte zugrunde gelegt werden, da beispielsweise durchgeführte Modernisierungen an Altbauten ebenso wenig berücksichtigt werden wie z. B. heruntergekommene Bauten jüngeren Datums.

Zudem haben Berechnungen im Auftrag des Hamburger Senats ergeben, dass durch das Kostenwert-Modell eine Verzehnfachung der Grundsteuer für eine Wohnung möglich ist. Für eine 123-Quadratmeter-Wohnung im Hamburger Stadtteil Harvestehude wären statt 651 Euro jährlich 15.256 Euro Grundsteuer zu berappen. Freilich wurde dabei mit einem gleichbleibenden Hebesatz gerechnet, der einen erheblichen Einfluss auf die letztendliche Steuerlast hat.

Zukunft der Grundsteuer

Das nunmehr ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die Einschätzung von Prof. Dr. Hey, wonach das Kostenwertverfahren ebenfalls verfassungswidrig wäre, sofern es ausschließlich die historischen Herstellungskosten berücksichtigt und keine weiteren Investitionen abbildet. Eine Flächensteuer, orientiert an der Grundstücks- und Gebäudegröße, oder eine reine Bodensteuer, begrenzt auf Bodenrichtwerte, ist allerdings im Rahmen der Anforderungen des Gerichts durchaus möglich.

Gleichzeitig muss hinterfragt werden, welcher Zweck mit der Grundsteuer verfolgt werden soll. Denn eine Steuer, die ausschließlich an den Bodenwert anknüpft, wäre zwar in der Praxis einfach zu handhaben, spiegelt für die Gemeinde allerdings nicht den Aufwand der Erschließung wider. So ist die Erschließung eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus weitaus günstiger als bei einer Bebauung mit einem großen Mehrfamilienhaus – bei einer reinen Bodensteuer wäre das Steueraufkommen allerdings identisch. Eine Orientierung an der Grundstücks- und Gebäudegröße verspricht hingegen eine relativ unbürokratische Umsetzung, bei der gleichzeitig der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks Rechnung getragen wird.

Bund und Länder müssen nun schnell eine verfassungsgemäße Lösung auf den Weg bringen und gleichzeitig eine unbürokratische Übergangslösung umsetzen.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular