Wohnungsmarkt: Unterbringung von Flüchtlingen

„Für die Unterbringung und Integration von Geflüchteten gibt es mehrere Instrumente“, betonte Bau-Staatssekretär Rolf Bösinger mit Verweis auf § 246 im Baugesetzbuch. Diese Sonderregelung gelte vorerst bis Ende 2024 und ermögliche es Städten und Gemeinden, schneller Unterkünfte für schutzsuchende Menschen zu errichten. Es sei eine Überlegung wert, die Regelung zu verlängern. „Dort, wo es Flächen, aber keine Wohngebäude gibt, kann mit serieller und modularer Bauweise neuer Wohnraum entstehen. Es gibt bereits eine gut funktionierende Rahmenvereinbarung für serielles und modulares Bauen des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und Teilen der Bauindustrie“, erklärte Bösinger weiter. Außerdem könnten die Kommunen über die Städtebauförderung von Bund und Ländern kurzfristig leerstehende Gebäude und Wohnungen für Geflüchtete herrichten, Schulen, Stadtteilzentren, Bibliotheken oder öffentliche Plätze sanieren und ausbauen sowie ein Quartiersmanagement einrichten und stärken.

Die Nettozuwanderung aus der Ukraine im Jahr 2022 war nach Angaben des Statischen Bundesamtes mit + 962.000 größer als die aus Syrien, Afghanistan und dem Irak von 2014 bis 2016 zusammen. Berechnungen des Wirtschafts- und Immobiliendatenanbieters empirica regio zufolge werden bis Ende 2023 bis zu 600.000 zusätzliche Haushalte gegenüber dem Stand Ende 2021 in Deutschland eine Wohnung benötigen.

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