Fristenberechnung mit § 188 BGB

Entscheidend ist, wann Ihr Schreiben zugeht

Wenn Sie eine gesetzliche Frist berechnen wollen, müssen Sie sich an die §§ 184 ff., 187 ff. BGB, 188 BGB und § 222 ZPO halten. Doch keine Angst: Diese Fristen-Paragrafen müssen Sie nicht im Detail kennen. Sie gelten ohnehin nur, wenn sich im mietrechtlichen Teil des BGB keine spezielleren Regelungen finden (§ 573 c BGB).

Was Sie wissen müssen

Viele Mietrechtsfristen werden erst ab dem Eingang eines Schreibens beim Mieter in Gang gesetzt (z.B. die Kündigungs- oder Mieterhöhungsfristen usw.). Gemäß § 187 Abs. 1 BGB zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit.
Für das Fristende (§ 188 BGB) gilt Folgendes: Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB).

Wochenfristen

(§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Tag der folgenden Wochen jeweils um 24 Uhr.

Beispiele für Fristenberechnung

  • Sie setzen Ihrem Mieter eine 2-wöchige Frist. Die Frist beginnt am Dienstag, dem 3.1.2013, zu laufen. Sie endet am Dienstag, dem 17.1.2013 um 24 Uhr. Monatsfristen (§ 188 Abs. 2 BGB) enden am gleichen Datum des folgenden Monats um 24 Uhr.
  • Die Monatsfrist beginnt am 4.7. zu laufen. Die Frist endet am 4.8. um 24 Uhr. Fehlt bei einer Monatsfrist der entsprechende Tag, ist der letzte Tag des jeweiligen Monats, wiederum 24 Uhr, maßgeblich (§ 188 Abs. 3 BGB).
  • Die Monatsfrist beginnt am 31.10. zu laufen. Die Monatsfrist endet am 30.11. Beginnt die Frist am 31.1. zu laufen, endet sie bereits am 28.2. bzw. in einem Schaltjahr am 29.2.

Hintergrund: Was steht im $ 188 BGB?

§ 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt das Ende von Fristen. Es gibt drei Absätze in § 188 BGB:

  • Absatz 1: Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
  • Absatz 2: Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, endet im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Im Falle des § 187 Abs. 2 endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
  • Absatz 3: Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Diese Regelungen sind wichtig für die korrekte Berechnung von Fristen im deutschen Recht und finden Anwendung in vielen verschiedenen Rechtsbereichen.

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