VDIV Deutschland weist auf fatale Regelungslücke im EEG hin

Mit dem Schreiben an die Ausschüsse reagiert der VDIV Deutschland auf Nachfragen aus dem Parlament und drängt damit erneut auf eine Ausgestaltung des EEG, die nicht im Widerspruch zum novellierten Wohnungseigentumsgesetz steht und die vor allem Investitionen ermöglicht, um die Energiewende voranzubringen.

Im Fokus steht die in § 3 Nr. 19 EEG 2017 geforderte Personenidentität des Betreibers einer Photovoltaik-Anlage und des Letztverbrauchers der damit gewonnenen Energie. Da Eigentümergemeinschaften nicht als Stromselbstversorger im Sinne des EEG gelten, kommen sie nicht in den Genuss der verringerten EEG-Umlage für den selbst erzeugten Strom. In der Folge können Photovoltaik-Anlagen in Eigentümergemeinschaften nicht wirtschaftlich betrieben werden. Eigentümergemeinschaften müssen – wie Eigentümer von Einfamilienhäusern auch – notwendigerweise unter die Stromeigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017 fallen. Dies nicht nur, um die bisherige eklatante Ungleichbehandlung auszuräumen, sondern auch vor dem Hintergrund des am 1. Dezember in Kraft tretenden novellierten Wohnungseigentumsgesetzes: Eins der zentralen Elemente der Neufassung, der Rechtsanspruch von Wohnungsnutzern auf den Einbau einer E-Ladesäule auf eigene Kosten, ist entscheidend für die Unterstützung der Mobilitätswende im Gebäudebereich. Wird ein solcher Ladepunkt aus erneuerbaren Energien gespeist, wird die Investition mit 900 Euro aus einem neuen KfW-Förderprogramm bezuschusst. Die Option, hierfür preisgünstigen Solarstrom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage zu nutzen, bleibt Eigentümergemeinschaften nach dem aktuellen EEG aber versperrt. Somit werden praktikable rechtliche Rahmenbedingungen und sinnvolle Förderwege zugunsten von mehr E-Mobilität in Eigentümergemeinschaften ausgebremst.

Solange Eigentümergemeinschaften nach geltender Gesetzeslage nicht von der verringerten EEG-Umlage profitieren, geht der Anspruch des neuen Wohnungseigentumsgesetzes verloren, „einen wichtigen Beitrag für das Erreichen der Klimaziele“ zu leisten. Denn die Reform sieht auch vor, die Hürden für den Einbau umweltfreundlicher Technologien deutlich zu senken. So erfordert beispielsweise der Einbau einer Photovoltaik-Anlage künftig nurmehr eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit in Eigentümergemeinschaften. Dies allerdings setzt voraus, dass sich die dafür erforderlichen Investitionskosten „innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren“, so steht es in § 21 Abs. 2 S. 2 WEMoG. Und genau in dieser Frage steht das EEG derzeit in deutlichem Widerspruch zum neuen Wohnungseigentumsgesetz. „Es wäre ein richtiges Signal, wenn der Gesetzgeber im Kontext des Inkrafttretens am 1. Dezember 2020 auch die Benachteiligung von Wohnungseigentümern gegenüber Eigenheimbesitzern in diesem Punkt endlich behebt und das EEG entsprechend ausgestaltet“, so VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler.

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