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Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

Nicht nur der Bundesrat hat zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 20/4229), sondern auch aus der Runde der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss.

Vorschläge der Länder beschäftigen sich mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Nach dem bisherigen Regierungsentwurf ist eine Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei weiteren überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie etwa Mehrfamilienhäusern geplant. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen 100 kWp nicht überschreiten. Werden im Betrieb einer steuerbegünstigten Anlage nur steuerfreie Einnahmen erzielt, ist künftig auch keine Gewinnermittlung mehr erforderlich (der VDIV berichtete).

So bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die neu vorgesehene Ertragssteuerbefreiung auf Gebäude erweitert werden sollte, die keine Einfamilienhäuser sind und nicht überwiegend zu Wohnzwecken dienen. In der Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses sprach sich der Bundesverband der Solarwirtschaft dafür aus, auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einzubeziehen und die geplante Umsatzsteuerbegünstigung neben Photovoltaikanlagen auch für Solarthermieanlagen anzuwenden.

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Immobilienkauf bald nicht mehr in bar möglich

Mit diesem Verfahren soll die Zeit überbrückt werden, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertig gestellt ist.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die der Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche dienen. So sollen insbesondere Barzahlungen beim Immobilienkauf künftig nicht mehr möglich sein. Auch Kryptowährungen und Rohstoffe sollen als Zahlungsmittel ausgeschlossen sein.

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II werden jedoch vor allem behördliche Strukturen verbessert. Die Koordination auf Bundesebene soll durch eine neu zu schaffende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums erfolgen. Dort werden Ermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen gebündelt. Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte will man die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten besser nachvollziehen. Und schließlich soll eine zentrale Hinweisannahmestelle eingerichtet werden.

Die Regelungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II gehen weit über das erst im Mai verabschiedete Sanktionsdurchsetzungsgesetz I hinaus. Sie zielen in allererster Linie darauf, Sanktionen gegen Russland – beispielsweise gegen das Vermögen russischer Oligarchen in Deutschland – wirksam und zielgenau durchsetzen zu können. Der Regierungsentwurf wird am 21. November in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses diskutiert.

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