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Urteil: Bundesregierung muss mit Sofortprogramm beim Klimaschutz nachbessern

Für die Sektoren Gebäude und Verkehr hatte das Umweltbundesamt für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Gemäß § 8 Klimaschutzgesetz muss in einem solchen Fall das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Über die zu ergreifenden Maßnahmen muss die Bundesregierung beraten und diese „schnellstmöglich“ beschließen. Die Ministerien für Bau und Verkehr hatten zwar im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgeschlagen, beschlossen wurden sie jedoch nicht. Vielmehr beschloss die Bundesregierung im Oktober 2023 ein ergänztes Klimaschutzprogramm. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt das nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Ein solches müsse kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen. Bundesverkehrsminister Volker Wissing kündigte gegenüber der ARD an, die Bundesregierung werde Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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Erste Schritte zur Haushaltskonsolidierung

Über den Nachtragshaushalt 2023 soll die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ für den Wiederaufbau im Ahrtal sichergestellt werden. Aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden unter anderem die Energiepreisbremsen finanziert.

Im laufenden Jahr wurden aus den beiden Fonds voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 43,2 und 1,6 Milliarden Euro getätigt. Die Nettokreditaufnahme des Kernhaushaltes beträgt 27,4 Milliarden Euro. Der Bund nimmt nach dem Gesetzentwurf damit neue Schulden in Höhe von insgesamt 70,6 Milliarden Euro auf. Zulässig wäre nach den Regeln der Schuldenbremse jedoch nur eine Neuverschuldung von 25,8 Milliarden Euro. Um die Differenz zu decken und die bereits abgeflossenen Mittel auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, schlägt die Bundesregierung einen Notlagenbeschluss nach Art. 115 Abs. 2 S. 6 und 7 des Grundgesetzes vor. In ihrer Formulierungshilfe verweist sie vor allem auf die fortwirkenden Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auf die Energiemärkte im Jahr 2023 sowie auf die anhaltenden Folgen der Flutkatastrophe in Westdeutschland im Sommer 2021.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf und den Antrag zur Beratung in den Haushaltsausschuss überwiesen. Die Abstimmung im Bundestag könnte am 13. Dezember erfolgen, die Befassung im Bundesrat am 15. Dezember.

Hier finden Sie Bundestagsdrucksache 20/9500 und Bundestagsdrucksache 20/9501.

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