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Weiteres Ringen um Wachstumschancengesetz

Bundestagsdrucksache 20/10410

Das mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit beschlossene Vermittlungsergebnis des Ausschusses sieht unter anderen zwei für die Immobilienbranche wichtige Regelungen im Einkommensteuerrecht vor:

Für Wohngebäude wird zeitlich befristet eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von fünf Prozent (vor VA: sechs Prozent) eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Sie kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung durch einen obligatorischen Vertrag im selben Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wird.

Für die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen (§ 7b EStG) verlängert sich der Anwendungszeitraum bis 1. Oktober 2029 (bisher: bis 1. Januar 2027). Die Grenzen für die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf 5.200 Euro (bisher: 4.800 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage wird von bislang 2.500 Euro auf 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

Darüber hinaus wird befristet eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: nach dem 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz beträgt bis zu 20 Prozent und maximal das Zweifache der linearen Abschreibung (vor VA: 25 Prozent, das Zweieinhalbfache). Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR in dem Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten haben, können bis zu 40 Prozent (vor VA: 50 Prozent) der Investitionskosten abschreiben (§ 7g Abs. 5 EStG). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Ziel dieser steuerlichen Entlastungen ist, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse für mehr Investitionen zu geben. Der Bundesrat hatte den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf Ende November blockiert und den Vermittlungsausschuss angerufen (wir haben berichtet). Ob die Ländervertreter in der kommenden Sitzung am 22. März zustimmen werden, gilt noch als unsicher.

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Bundesregierung verzögert Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch Ausbleiben der Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Gebäuden mit Gasetagenheizungen müssen deutlich länger auf ihren Förderstart warten als Besitzer von Einfamilienhäusern. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gab bekannt, dass der vorgesehene Antragsstart am 27. Februar 2024 nun nur noch für Besitzer von Einfamilienhäusern gilt. Dies führt zu Unsicherheit und Verzögerungen für WEG-Mitglieder, deren Entscheidungsfindungsprozess bereits komplex ist.

Nach offiziellen Informationen der KfW können Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (einschließlich WEG) voraussichtlich erst ab Mai 2024 einen Antrag stellen, sofern die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft. Für Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEG ist der voraussichtliche Antragsstart erst ab August 2024 möglich, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Dies bedeutet eine Benachteiligung für Gebäude mit Etagenheizungen, von denen rund 7 Prozent in Deutschland betroffen sind. Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV, betont die fehlende Planungssicherheit und kritisiert die unterschiedlichen Startzeitpunkte als komplizierend für den Heizungstausch.

Fatal für WEG, da hier ohnehin der Weg der Entscheidungsfindung langwierig und kompliziert ist. Daher stellt der verspätete Antragsstart ein Problem dar. Damit WEG schnell eine Entscheidung treffen können, wäre die gesetzliche Möglichkeit zur virtuellen Eigentümerversammlung hilfreich, die gerade im Bundestag behandelt wird.

Diese Verzögerung hat direkte Auswirkungen auf die energetische Sanierung und die Fortschritte in Richtung einer nachhaltigeren Gebäudeinfrastruktur. Die Bundesregierung untergräbt damit die Akzeptanz der Wärmewende, indem sie die Umsetzung verzögert und die Planbarkeit der Förderung erneut nicht gegeben ist. Obwohl die Maßnahme sofort in Auftrag gegeben werden kann, bleibt die Förderung rückwirkend beantragt und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel – auf die kein Anspruch besteht.

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