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Elementarschadenversicherungen: Notwendigkeit oder Überregulierung?

Schon 2023 haben Bundesrat und Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) festgestellt, dass die Deckung gegen Elementarschäden in Deutschland unzureichend ist. Derzeit sind wohl etwas mehr als 50 Prozent aller Privathäuser gegen Elementarschäden versichert. Im März 2024 wurde dieses Thema auf der MPK wieder aufgegriffen und ein Beschluss gefasst. Einige Tage später fand eine öffentliche Anhörung im Bundestag statt. Die Hochwasserkatastrophe in Bayern und Baden-Württemberg Anfang Juni hat diese Diskussion erneut angestoßen. Die Bundesregierung ist bei diesem Thema derzeit nicht geeint: Während SPD und Grüne eine Pflichtversicherung unterstützen, lehnt die FDP diese ab. Bundesjustizminister Marco Buschmann lehnt eine Pflichtversicherung ab, da sie das Wohnen verteuern, Bürokratie erhöhen und den Staat nicht von finanzieller Haftung befreien würde. Auch die Regierungschefs der Länder und Bundeskanzler Scholz fanden noch keine Einigung. Die Bundesregierung hält derzeit an einer Angebotspflicht fest, während die Länder eine Pflichtversicherung fordern: Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass Versicherer für Neubauten ein obligatorisches Angebot machen müssen, das aber abwählbar ist (Opt-out). Auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsbauten sollen ein Angebot bekommen (Opt-in).

Der VDIV-Verwalter-Monitor will ein besseres Verständnis der aktuellen Versicherungslandschaft und der Obliegenheitspflichten, also der Pflichten der Versicherungsnehmer, gewinnen. Wie gut sind Wohnungseigentümergemeinschaften über ihre Möglichkeiten und Pflichten informiert und welche Maßnahmen könnten zur Verbesserung der Versicherungsabdeckung beitragen?

Hier geht’s zur Kurzumfrage.

Die Auswertungen der vergangenen Verwalter-Monitore „Bestandsaufnahme – Versammlungszeitbeginn einer Wohnungseigentümerversammlung“ sowie „KI in der Immobilienverwaltung“ finden Sie hier.

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Neue Fragen und Antworten zur E-Mobilität in Tiefgaragen

Eine erste Frage zur Vermietung von Stellplätzen mit Ladestation hatten wir bereits beantwortet: „Dürfen Vermieter Stellplätze mit Ladestation vermieten?“ Die Frage stellt sich insbesondere in Gesprächen mit Vermieter von Gewerbeimmobilien. Antwort: „Vermieter dürfen mit Ladestationen versehene Stellplätze vermieten.“ Wie es im Detail aussieht und welche Besonderheiten es zu beachten gilt, können Sie hier nachlesen.

Daraus ergibt sich natürlich die Folgefrage: „Können Vermieter Stellplätze mit Ladestationen ohne steuerliche Nachteile vermieten?“ Das juristische Schrifttum hat sich bisher noch nicht zu diesem Thema festgelegt. Die Antwort lautet daher: „Es kommt darauf an.“

Grundsätzlich stellt der Betrieb von E-Ladestationen eine gewerbliche Tätigkeit dar, die eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung nach sich zieht. Dies soll auch dann gelten können, wenn die betriebene Ladestation vom Vermieter im Zusammenhang mit einem Wohnraummietvertrag mitvermietet wird. Hierbei wird dann auf die Infektionswirkung hingewiesen, also das Risiko, dass durch die gewerbliche Tätigkeit (Ladestation), die Vermietung insgesamt gewerblich wird, wenn beides durch die selbe Rechtsperson erfolgt. Feste Grenzen, ab wann dies der Fall ist, werden aber nicht kommuniziert.

Das macht zwar eine einfache Ja-oder-Nein-Antwort unmöglich, doch folgende Hinweise und Empfehlungen können gegeben werden:

  1. Eine vorherige Klärung mit dem Finanzamt ist sinnvoll. Dort wird die beabsichtigte Anlage, deren Betrieb und die Vermietungssituation vorgestellt und die konkrete Besteuerungssituation bzw. Einordnung abgefragt. Das Finanzamt kann dann eine verbindliche Erklärung abgeben, die dem Vermieter Orientierung bietet. Die Erklärung wird kostenpflichtig sein, sorgt dafür aber für Planungssicherheit.
  2. Eine Auslagerung kann in Betracht gezogen werden. Nicht der Vermieter betreibt in diesem Modell die Anlagen, sondern ein Drittunternehmen, wodurch die gewerbliche Tätigkeit für den Vermieter entfällt.

In beiden Fällen scheint es erforderlich, die Planungen für den Betrieb solcher Anlagen im Rahmen der Vermietung jeweils für den konkreten Einzelfall durch einen Steuerberater oder Steuerrechtler begleiten zu lassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Weitere Infos zu E-Mobilität in Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der speziell dafür aufgelegten Beschlussvorlagensammlung, die Sie hier abrufen können.

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