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Gasleitungen

Gasleitungen prüfen

Gasleitungen regelmäßig prüfen: Müssen Sie das überhaupt? Laut Gesetz nicht. Bei neuen Gasleitungen prüft ohnehin zuerst Ihr Installateur vor der ersten Inbetriebnahme, ob sie dicht sind.

Darüber hinaus treffen Sie keine weiteren gesetzlichen Prüfpflichten. Sie haben es also in der Hand, ob und wie oft Sie Ihr Gasleitungsnetz im Haus überprüfen lassen. In den Technischen Regeln für Gasinstallationen DVGW/TRGI 1986 – wird empfohlen, dies etwa alle 12 Jahre zu tun. Je Gaszählernetz kostet Sie das ca. 150 Euro.

Die Prüfkosten zählen neuerdings zu den Betriebskosten

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Gasleitungen noch dicht sind, dürfen Sie die Kosten dem Mieter auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen.

Das hat das Amtsgericht Bad Wildungen entschieden (Urteil v. 20.6. 2003 – C 66/03, WM 2004, S. 669). Das gilt jedenfalls für alle Leitungen im Haus bzw. in der Wohnung. Also vom Hauptanschluss bis zur Verbrauchsstelle, sprich bis zur Gas-Etagenheizung in der Mieterwohnung.

Ihre Ausgaben zählen zu den Kosten der Betriebssicherheit

Den Rechnungsbetrag können Sie im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung unter die Rubrik Kosten für das Überprüfen der Betriebssicherheit – umlegen. Rechtlich fällt das unter die Ziffer 4 a der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (seit dem 1.1.2004 geregelt in § 2 Nr. 4 a Betriebskostenverordnung).

Allerdings

Bisher haben das die Gerichte noch anders – mieterfreundlicher – gesehen. Bewahren Sie deshalb dieses Urteil gut auf und legen Sie es im Ernstfall dem Mieter bzw. Mieterverein vor.

Welche Prüfkosten Sie auf Ihren Mieter umlegen dürfen

Wenn Sie Prüf- bzw. Wartungskosten auf Ihren Wohnungsmieter umlegen wollen, sollten Sie Folgendes wissen: Zulässig ist das nur, wenn dies ausdrücklich eine Ziffer des Betriebskosten-Katalogs der Betriebskostenverordnung erlaubt (bis zum 31.12.2003 noch in der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung geregelt).

Wenn Sie jetzt allerdings wortwörtlich den Betriebskosten-Katalog nach dem Begriff –Wartungskosten – durchsuchen, werden Sie nur an 3 Stellen fündig werden: Bei

  • § 2 Nr. 2 (Wassermengenreglern),
  • § 2 Nr. 4 d (Etagenheizung) und
  • § 2 Nr. 5 c (Warmwassergeräte).

7 Wartungskosten, die Sie umlegen dürfen

Gemeint sind mit Wartungskosten die Kosten für das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und die damit zusammenhängende Einstellung durch einen Fachmann. Diese Umschreibung wird in

  • § 2 Nr. 4 a (zentrale Heizungsanlage),
  • § 2 Nr. 7 (Aufzug),
  • § 2 Nr. 15 (Gemeinschaftsantennenanlage) und
  • § 2 Nr. 16 (maschinelle Wascheinrichtungen)

der Betriebskostenverordnung (bis zum 31.12.2003 noch geregelt in der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) lediglich wiederholt.
Gemeint ist damit, dass Sie auch bei diesen 4 Betriebskostenarten die Prüf- bzw. Wartungskosten auf den Mieter umlegen dürfen.

Prüfen Sie 1-mal im Jahr die Leitungen

Prüfen Sie 1-mal im Jahr, ob alle Gas-Absperreinrichtungen im Haus frei zugänglich sind. Werfen Sie einen Blick auf die sichtbaren Leitungen – besonders in den feuchten, unbelüfteten Räumen.

Eine Leitung ist keine Aufhängestange

Sind sie alle in einwandfreiem Zustand und gut befestigt? Passen Sie auf, dass Ihre Mieter die Leitungen nicht als Aufhängestangen zweckentfremden – auch das hat es schon gegeben!
Und achten Sie darauf, dass die Verkleidungen für die Gasleitungen Lüftungsöffnungen haben. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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