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Haushaltsgemeinschaft

Während das bisherige Mietrecht dem Ehegatten des Mieters und seinen Familienagehörigen weitgehende Rechte einräumte, stehen diese Rechte jetzt weitgehend auch Personen zu, die “mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen”.

Es wird z. B. der Partner der nichtehelichen heterosexuellen Lebensgemeinschaft, aber auch der homosexuelle Lebenspartner einbezogen, ebenso Kinder des Lebenspartners, die mit im Haushalt leben. Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen den Partnern eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinanderstehen begründen, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Ob diese Personen möglicherweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist nicht maßgeblich.

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