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Frist für Gewerbeerlaubnis läuft ab

Immobilienverwaltungen haben noch bis zu 1. März Zeit, die erforderliche Gewerbeerlaubnis zu beantragen. Davon betroffen sind im Übrigen auch Immobilienverwaltungen, die selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Aufgrund vermehrter Rückfragen, inwieweit sich die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO auf die steuerrechtliche Einordnung auswirkt, hat der DDIV eine Klarstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erwirkt: Die gewerberechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung zu sehen.

So ist die selbständige Immobilienverwaltung (für Dritte) gewerberechtlich schon immer ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe gewesen. An der bestehenden Verpflichtung von gewerblichen Wohnimmobilienverwaltungen zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO hat sich durch die Einführung der Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO somit nichts geändert.

Steuerrechtliche Einordnung bleibt von Gewerbeerlaubnis unberührt

Davon unbenommen sind die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit bzw. die Einordnung der Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Auch bei anderen Tätigkeiten kommt es vor, dass die gewerberechtliche Einordnung von der steuerrechtlichen Einordnung abweicht. So ist z. B. die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewerberechtlich als eine gewerbliche Tätigkeit mit einzuordnen, die der Pflicht zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO unterliegt, steuerrechtlich werden die Einkünfte jedoch als Einnahmen aus Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingestuft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 27.2.2013 (8 C 7.12) ausgeführt, dass die Qualifizierung im Einkommenssteuerrecht für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung hat. Die Terminologie des Steuerrechts ist nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Regelungszwecke der beiden Rechtsmaterien unterscheiden. Die Gewerbeordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während das Steuerrecht auf fiskalische Ziele abzielt (Rz. 22).

So ist es durchaus denkbar, dass Einkünfte einer Wohnimmobilienverwaltung auch weiterhin als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG qualifiziert werden. Dies ist letztlich unabhängig von der eindeutigen gewerberechtlichen Zuordnung als Gewerbe durch die jeweilige Steuerbehörde zu beurteilen, so das BMWi.

Frist läuft noch bis zum 1. März 2019

Noch bis zum 1. März läuft die Übergangsfrist, bis zu der Wohnimmobilienverwaltungen eine Gewerbeerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Hierfür sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Zuständig für die Antragstellung sind regional unterschiedliche Aufsichtsbehörde: Meist ist es das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt. Antworten auf Fragen rund um die Berufszulassung enthält die Broschüre des DDIV, die Mitglieder der DDIV-Landesverbände im DDIV-Intranet, über die Landesverbände oder direkt beim DDIV beziehen können.

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Mietpreisbremse in Hessen wird verlängert

Hessen will die Mietpreisbremse verlängern und den Geltungsbereich ausdehnen. Der zuständige hessische Wohnungsbauminister Tarel Al-Wazir (Bündnis 90/Die Grünen) legte vergangene Woche einen entsprechenden Entwurf vor. Darin schlägt er vor, dass die Bremse statt wie in bisher 16 künftig in 28 Städten und Gemeinden gelten soll. Die Mietpreisbremse in Hessen würde ohne eine Verlängerung am 30. Juni 2019 auslaufen.

Welche Kommunen künftig in den Geltungsbereich fallen, basiert auf einem Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt sowie einer Selbsteinschätzung der Mietpreisentwicklung der Städte und Gemeinden von 2012 bis 2017. Der vorgestellte Entwurf liegt nun den Verbänden und Kommunen zur Stellungnahme vor. Die hessische Landesregierung ist zuversichtlich, die Verlängerung im April beschließen zu können. In diesem Falle würde die Mietpreisbremse noch vor dem Auslaufen der alten Verordnung in Kraft treten.

Anders als geplant, trat eine Verlängerung der Bremse nicht Ende des vergangenen Jahres in Kraft. Würde bis zum Sommer keine neue Regelung gefunden werden, stünde Frankfurt als erste deutsche Großstadt ohne Bremse da. Dabei ist umstritten, ob die Mietpreisbremse in Hessen überhaupt wirksam umgesetzt ist. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte dies (der » DDIV berichtete…), denn nach Auffassung der Richter fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verordnung. In Bayern, Hamburg und Baden-Württemberg monierten Gerichte ebenfalls eine mangelhafte Umsetzung der Regelung und wiesen die Politik an, nachzuarbeiten. In Berlin bewertete das Landgericht schon die Grundlage für die Verordnungen als verfassungswidrig (der » DDIV berichtete…).

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