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Datenschutzgrundverordnung: Mehr Sicherheit mit maßgeschneiderten Leistungspaketen

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bleibt auch 2019 ein wichtiges Thema für Immobilienverwaltungen. Im vergangenen Jahr ließ der DDIV praxisrelevante Verfahrensverzeichnisse und Musteranschreiben anfertigen und stellte sie den Mitgliedern seiner Landesverbände kostenlos zur Verfügung. Die Kanzlei Groß Rechtsanwälte bietet Immobilienverwaltungen mit verschiedenen Leistungspaketen zusätzliche Unterstützung.

Die Datenschutzgrundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 und stellt zusätzliche Anforderungen an die Verwaltung von Immobilien: IT-Systeme und Infrastruktur müssen datenschutzkonform sein, Verfahrensverzeichnisse müssen Prozesse dokumentieren und eventuell muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Vermeiden Sie hohe Bußgelder und setzen Sie die Anforderungen der DSGVO in Ihrem Unternehmen um. Mit den Leistungspaketen der Kanzlei Groß Rechtsanwälte erhalten Sie von der kostengünstigen Basislösung bis hin zum „rundum-sorglos-Premiumpaket” optimal zugeschnittene Angebote, die Ihren Anforderungen gerecht werden. Mitglieder der DDIV-Landesverbände erhalten die Pakete zu besonders attraktiven Konditionen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: » https://www.lewento.de/ddiv

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Evaluation der Mietpreisbremse noch im Januar

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.

Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.

Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen

Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.

Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse

Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

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