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Baukindergeld stark nachgefragt

Die Nachfrage nach dem Baukindergeld, das seit 18. September beantragt werden kann, ist ungebrochen hoch. Bereits in der ersten Woche nach Produktstart waren bei der KfW mehr als 9.500 Anträge eingegangen. Zum 30. Juni 2019 waren es insgesamt über 112.000 Anträge.

Die meisten Anträge kommen aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, gefolgt von Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die meisten Familien, die einen Antrag gestellt haben, haben ein oder zwei Kinder.

Familien können das Baukindergeld zur Bildung von Wohneigentum und zur Altersvorsorge bei der KfW Bankengruppe online beantragen. Das Baukindergeld ist eine Förderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, um den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern zu unterstützen. Pro Jahr erhält eine Familie 1.200 Euro je Kind. Das Baukindergeld wird zehn Jahre lang gezahlt, sodass eine Familie mit einem Kind insgesamt 12.000 Euro, eine Familie mit zwei Kindern 24.000 Euro usw. erhält. Die Zielgruppe sind Familien, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. die Baugenehmigung erhalten haben. Die Anträge bei der KfW können – spätestens sechs Monate nach Einzug in die geförderte Immobilie – online über das » KfW-Zuschussportal gestellt werden.

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Bundesrat beschließt Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau

Auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau zugestimmt, nachdem das Gesetz Ende des vergangenen Jahres überraschend von der Tagesordnung der Länderkammer gestrichen worden war. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits Ende November 2018 verabschiedet.

Durch die nun erfolgten Beschlüssen können private Investoren für vier Jahre befristet fünf Prozent die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung zusätzlich zur bestehenden linearen Abschreibung über zwei Prozent steuerlich geltend machen, also maximal 28 Prozent in einem Zeitraum von vier Jahren.

Der DDIV hatte sich bereits 2016 für eine Ausdehnung der Sonder-Afa auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten von selbstgenutzten Eigentumswohnungen und die Erhöhung der Normalabschreibung auf mindestens drei Prozent ausgesprochen, um die Investitionsanreize und damit den Neubau von Wohnungen zu verstetigen. Dem trägt das Gesetz mit seiner zeitlichen Beschränkung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Beibehaltung des linearen Abschreibungssatzes von nur zwei Prozent keine Rechnung.

Voraussetzung für die jetzt beschlossene Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro/Quadratmeter Wohnfläche betragen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden, so die Begründung. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung wurde auf 2.000 Euro festgelegt. Um die zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten nutzen zu können, müssen die betroffenen Wohnungen für mindestens zehn Jahre vermietet werden und das dauerhaft. So soll sichergestellt werden, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen zweckentfremdet werden.

Die Sonderabschreibung gilt für Bauvorhaben, die im Zeitraum vom 1.September 2018 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden oder werden. Eine räumliche Begrenzung, etwa auf angespannte Wohnungsmärkte, gibt es nicht. Vorgesehen sind darüber hinaus Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude, wenn dadurch neue Wohnungen entstehen.

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