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Neue Mietpreisbremsen in mehreren Bundesländern

Der Hamburger Senat hat für das gesamte Stadtgebiet ohne sachliche Einschränkungen eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen. Sie gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025. Zum selben Termin ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Mieterschutzverordnung mit einer Laufzeit von ebenfalls fünf Jahren in Kraft getreten. Sie bündelt die bis dato getrennten Verordnungen zur Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze und der verlängerten Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen. In Rheinland-Pfalz wird Anfang Oktober eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung in Kraft treten. 

Kern der Hamburger Verordnung ist die Begrenzung von Mieten bei einer Neuvermietung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Falls Vermieter die zulässige Miethöhe überschreiten, können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Der Senat erhofft sich von der Mietenregulierung eine langfristige Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Die Mietpreisbremse war in Hamburg erstmals 2015 eingeführt, vom Landgericht Hamburg jedoch mangels Begründung für unwirksam erklärt worden. Der Senat hatte die Verordnung im Juli 2018 erneut erlassen. Die neue Verordnung knüpft nun nahtlos an deren Laufzeit an.

Im Land Nordrhein-Westfalen wurde mit der Bündelung der bislang auf drei Verordnungen verteilten Vorschriften zum Mieterschutz auch deren Geltungsbereich neu definiert. Die neue Verordnung benennt 18 Städte, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Grundlage für diese Festlegung ist ein Gutachten, das die Empirica AG im Auftrag des nordrhein-westfälischen Bauministeriums erstellt hat.

In Rheinland-Pfalz wird die bereits bestehende Mietpreisbegrenzungsverordnung ab Oktober um fünf Jahre verlängert. Sie gilt künftig in neben Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer und Trier auch in Ludwigshafen am Rhein.  

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Vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer

Bundestag und Bundesrat haben dem Corona-Konjunkturpaket zugestimmt und so den Weg unter anderem für eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer geebnet. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wird der reguläre Satz von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von bisher 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Für Immobilienverwaltungen bringt dies erheblichen Mehraufwand insbesondere im Rechnungswesen mit sich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die in den unterschiedlichen Zeiträumen erbrachten Leistungen entsprechend den geänderten ge­setzlichen Bestimmungen korrekt abgerech­net werden.

Seit der Ankündigung der vorübergehenden Steuersenkungen ist beim VDIV Deutschland eine große Zahl an Fragen eingegangen: Welche Auswirkungen hat die vorübergehende Steuersenkung auf Verwaltergebühren, Handwerkerrechnungen und Vermietungsleistungen? Wie ist mit Vorauszahlungen umzugehen? Und was ist bei Betriebskostenabrechnungen zu beachten? Antworten darauf haben wir in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Wolfgang Wilhelmy zusammengetragen. Verbandsmitglieder erhalten die Handlungsempfehlungen bei ihrem jeweiligen Landesverband oder können sie im Intranet des VDIV Deutschland herunterladen.  

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