Posts Tagged Immobilien News - Seite686

Rechtsanwalt Helge Schulz: Obacht bei der Sondereigentumsverwaltung

Der Verwalter des Sondereigentums bewegt sich auf der Schnittstelle von Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht. Will er nicht zwischen den Stühlen sitzen, muss er die inhaltlich oft nicht korrespondierenden Regeln beider Rechtsgebiete beachten. Schon beim Abschluss des Mietvertrages hat der Verwalter daher die innerhalb der WEG geltenden Regelungen weitestmöglich zu übernehmen. 

Generell gilt: Dem Mieter dürfen nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als dem Eigentümer zustehen. Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung legen Grenzen fest. So lässt sich eine Teileigentumseinheit nicht ohne weiteres als Wohnung vermieten (BGH, V ZR 307/18 – Wohnen im Ärztehaus). Die Gemeinschaftsordnung in der WEG kann u.a. Tierhaltung, Musizieren (BGH, V ZB 05/95), sichtbares Anbringen von Satellitenschüsseln (BGH V ZB 51/03) oder Rauchen im Treppenhaus untersagen. Findet dies im Mietvertrag keinen Niederschlag, kann dies skurrile Folgen haben: Der Mieter erzwingt z.B. die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung. Gleichzeitig nimmt die WEG den Mieter auf die Abschaffung des Tieres in Anspruch und den vermietenden Eigentümer, Maßnahmen zur Entfernung desselben zu ergreifen (AG Hannover, 483 C 6751/18). Will der Verwalter die Jahresabrechnungen der WEG reibungslos in eine Betriebskostenabrechnung umsetzen, dann müssen die Umlageschlüssel im Mietvertrag denen in der WEG entsprechen.

Eigentümer können durch einen Beschluss die Rechtslage in der WEG verändern, der Vermieter wird den Mietvertrag aber nicht ohne weiteres einseitig anpassen können. Die Beschlussfassung und/oder die Frage einer Anfechtung ist somit zu prüfen – was den Verwalter, der zugleich das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet, in eine missliche Lage bringen kann. Wie verhält er sich, wenn er in seiner Funktion als Verwalter in der WEG den Beschluss verkündet, der den Regelungen eines von ihm vermittelten Mietvertrages widerspricht?

Die Frage der Interessenkollision stellt sich auch beim Verwalter, der das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und zugleich makelnd tätig ist. Entschieden ist dies für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, wenn die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufes von seiner Zustimmung (§ 12 WEG) abhängig ist. Dieser Verwalter kann wegen des institutionalisierten Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen Makler sein (BGH, IV ZR 226/89). Ignoriert der Verwalter dies, liefert er einen möglichen Grund gegen seine Wiederbestellung oder gar einen Grund zur Abberufung.

Über diese und weitere Stolpersteine klärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Helge Schulz in seinem Vortrag beim 27. Deutschen Verwaltertag am 12. und 13. September 2019 auf und zeigt praxisorientierte Handlungsempfehlungen.

Melden Sie sich noch heute zum wichtigsten Branchenkongress des Jahres an, und sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung! Weiterführende Informationen, das ausführliche Tagungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: » www.deutscher-verwaltertag.de

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Baulandkommission legt Handlungsempfehlungen vor

Anfang Juli legte die Kommission „Nachhaltige Baulandgewinnung und Bodenpolitik” nach neun Monaten Arbeit ihre Empfehlungen zur nachhaltigen Baulandmobilisierung und Bodenpolitik vor. Die SPD-Bundestagsfraktion spricht von einer erforderlichen „Trendwende in der Bodenpolitik”, während die Immobilienbranche ungenutzte Chancen kritisiert.

BID mahnt rasche Umsetzung an

Die BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland, der auch der DDIV angehört, zeigt sich zufrieden mit einer Vielzahl der vorgeschlagenen Empfehlungen. Sie kritisiert aber auch deutlich einen anderen Teil der Empfehlungen, die Bund, Länder und Kommunen aus den Beratungen der Expertenkommission abgeleitet haben. Dieses Ergebnis ist angesichts der starken Heterogenität der Interessen der Mitglieder nicht wirklich überraschend: Einige wesentliche Inhalte beruhen auf „Paketlösungen” zwischen den politischen Akteuren.

„Die BID hätte durchaus auch andere Akzente gesetzt. Daher herrscht nach dem Kommissionsergebnis Skepsis bei den Verbänden der BID, ob dieses Ergebnis zu einem Durchbruch bei der Baulandmobilisierung und den Baugenehmigungszahlen ausreicht. Viele Empfehlungen, insbesondere was das entscheidende Mitwirken der Kommunen angeht, können letztlich nur Appellcharakter haben. Es wird also entscheidend darauf ankommen, welcher Impuls bei den Stadträten und Verwaltungen letztlich ankommt”, heißt es bei der Bundesarbeitsgemeinschaft.

In Zeiten, in denen akuter Baubedarf herrsche und Höchstpreise zu zahlen sind, müssten die Grundstücke aus Sicht der BID hingegen so schnell wie möglich aktiviert werden. Im Übrigen kritisieren die BID-Verbände, dass sie wie auch die kommunalen Spitzenverbände zwar offiziell als Mitglieder der Baulandkommission angehören durften, ihre Sichtweisen und Formulierungsvorschlage anbringen konnten, dann aber an der Entscheidung zur Prioritätensetzung der Empfehlungen nicht beteiligt waren.

Mehr Stadt in der Stadt und erleichterte Ausgleichsmaßnahmen für Bauvorhaben

Positiv sieht die BID die Flexibilisierung des § 17 der Baunutzungsverordnung, wonach die festgelegten Obergrenzen der baulichen Nutzung überschritten werden dürfen, was somit beispielsweise den Dachgeschossausbau und die Aufstockung erleichtern wird. Auch die Einführung einer Umweltdatenbank, in der Ergebnisse von Umweltberichten bundesweit systematisch gesammelt und zur Verfügung gestellt werden, befürworten die BID-Verbände.

Die Verlängerung des § 13 b BauGB zur erleichterten und schnelleren Ausweisung von Bauland bis zum 31.12.2022 wertet die Immobilienwirtschaft als Baubeschleunigungsinstrument, ebenso die Flexibilisierung § 34 Abs. 3a Baugesetzbuch, die angestrebte leichtere Ermöglichung von Kompensationszahlungen für Eingriffe in die Natur und die Einführung einer Baugebietskategorie „dörfliches Wohngebiet”.

Die BID-Verbände sehen aber auch dahingehend positive Ansätze in den Ergebnissen der Baulandkommission, dass den Investoren durch eine Experimentierklausel mehr Handlungsfreiheit und Flexibilität eingeräumt wird, um beim Lärmschutz Nutzungskonflikte zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung zu lösen.

Neue Regulierungen des Wohnungsbaus drohen

Die BID bemängelt, dass mit vielen Empfehlungen neue Möglichkeiten zur Regulierung und Reglementierung des Wohnungsbaus geschaffen werden. Zum Beispiel würde die von der Baulandkommission empfohlene Einführung der so genannten sektoralen Bebauungspläne für den unbeplanten Innenbereich den Wohnungsbau nicht erleichtern, sondern das städtebauliche Instrumentarium erheblich komplexer und somit schwieriger gestalten.

Auch die Verlängerung des Zeitraums des Vorkaufsrechts von zwei auf drei Monate sehen die BID-Verbände skeptisch: Die Verlängerung der Ausübungsfrist würde den Gemeinden nicht bei der Lösung der Probleme helfen, die sie bei der Ausübung von Vorkaufsrechten haben. Bei den Investoren hingegen führt sie zu Problemen der Finanzierung und der Sicherung von Baukapazitäten.

Die Forcierung des Erbbaurechts, wie sie die Baulandkommission wünscht, trägt nach Ansicht der BID-Verbände nur marginal zur Lösung des Baulandmangel-Problems bei. Hier seien zudem ganz anders gelagerte Verträge notwendig, um einen fairen Ausgleich mit dem Erbpachtgeber zu realisieren.

Erbbaurechtskonstruktionen schränken aus Sicht der BID die Realisierung sowie Platzierung und damit Re-Investitionen ein. Die Akzeptanz von Erbbaurecht nehme gegenüber dem Grundstücks-Vollerwerb ab, auch aufgrund der Schwierigkeiten bei der Banken-Finanzierung.

Grundsteuer C

Jeglicher Konflikt wird beim Thema der streitbaren Grundsteuer C durch die Kommission umschifft: Hier wird lediglich geschickt auf eine ausgelagerte Initiative des Finanzministeriums verwiesen und so eine inhaltliche Auseinandersetzung vermieden. Die empfohlene Verschärfung der Steuergestaltung von Share Deals kritisiert die BID als kontraproduktiv, da es das Bauen weiter verteuern und den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland nachhaltig schädigen würde.

Stringentere Politik gefordert

Insgesamt fordern die BID-Verbände im Hinblick auf die Ergebnisse der Baulandkommission eine stringentere Politik. „Man kann nicht einseitig die Hürden für Investoren erhöhen, ohne gleichzeitig die kommunale Verwaltung in die Lage zu versetzen und in die Pflicht zu nehmen, Baulandausweisungs-, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen. Wir nehmen die kritischen Punkte aus den Handlungsempfehlungen gern an und sehen unsere Aufgabe hier, mit der Politik machbare Ergebnisse zu erreichen.”

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular