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Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt seit November

Drei Gesetze führt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in eins zusammen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) (» der VDIV berichtete). Als einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude soll es die Umsetzung erleichtern und außerdem die EU-Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich verankern. Für Neubauten und für Bestandsgebäude beinhaltet es u. a. Vorgaben zu Heizungs-, Klimatechnik und Wärmeschutz, die den Energiebedarf von Gebäuden begrenzen.

Für Neubauten schreibt das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien vor und führt neue Flexibilisierungsoptionen ein, die es unter anderem ermöglichen, dass bei der energetischen Bilanzierung selbst erzeugter Strom angerechnet werden kann.

Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden im GEG nicht erhöht. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro qm Nutzfläche, wobei die Vorgaben für den Wärmeschutz etwas gelockert wurden. Die Anforderungen sollen 2023 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur noch dann installiert werden, wenn ein Haus nicht über Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt, sich auf Neubaustandard befindet oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, wie beispielsweise bei Hybridheizungen.

Bei Vermietung oder Verkauf von Wohnimmobilien ist ein Energieausweis Pflicht, der potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bietet und dabei hilft, die Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.

Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz gelten als Bußgeld-bewehrte Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise wenn Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten werden, Energieausweise nicht vorgelegt oder Klima- und Lüftungsanlagen nicht vorschriftsgemäß überprüft werden.

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Nachfrage-Boom bei Kaufprämie für E-Fahrzeuge

Im Oktober wurden mehr Kaufprämien für Elektroautos und Plug-in-Hybride beantragt als jemals zuvor. Die seit Monaten schon stetig steigende Zahl der Antragstellungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erreichte im Oktober einen neuen Höchststand: 32.324 mal wurde der Umweltbonus für die Anschaffung eines neuen elektrisch betriebenen Fahrzeugs angefordert, 100.000 mal seit Juli dieses Jahres und damit häufiger als im gesamten Jahr 2019, so die Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums. Diesen Trend will die Bundesregierung nun noch unterstützen. 

Am 16. November tritt eine neue Förderrichtlinie in Kraft. Dann kann der BAFA-Umweltbonus auch mit weiteren Förderprogrammen kombiniert werden. Dazu gehören die Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Sofortprogramm „Saubere Luft“ sowie das Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Die Bundesregierung führt den derzeitigen Nachfrage-Boom maßgeblich auf die im Rahmen des Konjunkturprogramms beschlossene Innovationsprämie zurück. Damit hatte der Bund die Subvention des Kaufs elektrisch und teilelektrisch betriebener Fahrzeuge verdoppelt – auf 9.000 bzw. 6.750 Euro pro Fahrzeug. Das Programm ist bis zum Jahr 2025 befristet, sofern die bereitgestellten Mittel nicht schon früher ausgeschöpft sind. Die Aufschläge aus dem Konjunkturprogramm werden nur bis Ende 2021 gewährt. Derzeit plädiert Bayerns Ministerpräsident Markus Söder dafür, die Kaufprämien nicht nur deutlich zu erhöhen, sondern auch den Zeitraum zu erweitern.

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