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Finanzielle Überlastung von Mieter- und Eigentümerhaushalten durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit

Haushalte, die über keine finanziellen Rücklagen verfügen, können durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit rasch in eine finanzielle Schieflage geraten. Mieterhaushalte ohne Rücklagen werden im Schnitt ab einem Verlust des Haushaltseinkommens von 100 Euro pro Monat finanziell durch Wohnkosten überlastet. Bei Eigentümerhaushalten ohne Rücklagen tritt eine Überlastung ab 450 Euro Verlust ein. Das hat der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen in der aktuellen Studie „Corona-Pandemie: Auch ein Stresstest für den Wohnungsmarkt″ ermittelt.

Die Autoren weisen darauf hin, dass Wohnkosten – also Mietzahlungen oder Zins- und Tilgungszahlungen sowie Nebenkosten wie Strom und Heizung – den mit Abstand höchsten Anteil der monatlichen Ausgaben von Haushalten ausmachen. In Zeiten der Krise sei dieser Anteil sogar steigend.

Im Ergebnis seien Haushalte in Großstädten sowie in kleineren Stadt- und Gemeindetypen gleichermaßen bedroht. Wie viele der Haushalte am Ende durch die Folgen der Corona-Krise in eine Überlastungssituation kommen werden, sei zwar im Moment noch nicht absehbar. Doch sei angesichts der wenig optimistischen gesamtwirtschaftlichen Prognosen nicht von einer schnellen Erholung der betroffenen Haushalte auszugehen.

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen warnt davor, dass eine länger andauernde Wohnkostenüberlastung häufig eine Quelle für die Ver- und Überschuldung von Haushalten darstellt. Die Bundesregierung sollte, wenn nötig, weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze von Mietern und Eigentümern prüfen.

Hier finden Sie die » vollständige Studie.

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Zwischenstand zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Ende 2018 hat das Parlament der Europäischen Union den Europäischen Kodex für Telekommunikation (EECC) verabschiedet. Das umfangreiche Gesetzespaket soll das Telekommunikationsrecht in den Mitgliedsstaaten vollständig neu ordnen. Es sieht unter anderem verringerte Regulierungen bei Glasfaseranschlussnetzen vor. EU-weit muss die Richtlinie bis zum 20. Dezember 2020 umgesetzt werden. In Deutschland soll das im Rahmen einer großen Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschehen. Ein ursprünglich für Ende 2019 angekündigter Entwurf befindet sich immer noch in der Ressortabstimmung zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Grund für die Verzögerungen sind offenbar Streitigkeiten rund um die Beteiligung des chinesischen Netzausrüsters Huawei am Ausbau des 5G-Mobilfunknetzes. Für die Telekommunikationsbranche schrumpft der Zeitraum für die technische Umsetzung der Regelungen damit zusehends. Verbände und Unternehmen drängen auf Übergangsfristen, die über den von der Europäischen Union vorgegebenen Stichtag hinausgehen. Bis zum Jahr 2025 soll der flächendeckende Ausbau eines Gigabit-Datennetzes vollzogen sein.

Im Zuge der TKG-Novelle wird auch über eine Änderung der Betriebskostenverordnung (BetrKV) diskutiert (» der VDIV berichtete). Nach § 2 Ziffer 15b BetrKV können Eigentümer bislang die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze sichern und die Kosten der Kabelnetzbetreiber als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. In der Umlagefähigkeit sehen DSL-Anbieter, allen voran die Deutsche Telekom, eine Wettbewerbsverzerrung. In der seit Jahren andauernden Debatte wissen sie die Monopolkommission an ihrer Seite.

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