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Energieeffizienz wird zum zentralen Preistreiber am Immobilienmarkt

Über alle Baualtersklassen und Regionen hinweg beträgt der durchschnittliche Wertzuwachs infolge energetischer Sanierungen aktuell 23 Prozent, nach 21 Prozent im Jahr 2024. Besonders stark profitieren Altbauten bis Baujahr 1949 – unabhängig davon, ob sie in Städten, im Umland oder im ländlichen Raum liegen. Entscheidend für die Wertentwicklung sind vor allem Maßnahmen an der Gebäudehülle, insbesondere an Fassade, Fenstern und Dach.

Der BuVEG sieht darin eine klare Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe am Markt. Neben der Lage gewinnt die Energieeffizienz zunehmend an Bedeutung und entwickelt sich zu einem eigenständigen Wertfaktor. Gleichzeitig steigt das Risiko für energetisch schlechte Immobilien, spürbar an Wert zu verlieren, wenn notwendige Sanierungen weiter aufgeschoben werden.

Trotz der hohen Wertsteigerungspotenziale bleibt die Investitionsbereitschaft vieler Eigentümer gering. Die Sanierungsquote lag 2024 bei lediglich 0,7 Prozent, in Wohnungseigentümergemeinschaften mit nur etwa 0,2 Prozent noch deutlich darunter. Um den Gebäudebestand langfristig zukunftsfähig zu machen, wären nach Einschätzung des Verbands mindestens zwei Prozent erforderlich.

Der BuVEG fordert daher eine stärker differenzierte Förderpolitik. Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz müsse den heterogenen Gebäudebestand besser berücksichtigen und energetische Maßnahmen gleichberechtigt fördern. Nicht in jedem Fall sei der Heizungstausch der erste sinnvolle Schritt. Häufig stünden zunächst Investitionen in die Gebäudehülle an, die sowohl energetisch als auch wirtschaftlich erhebliche Effekte entfalten könnten.

Weitere Details dazu finden Sie hier: https://buveg.de/pressemeldungen/studie-energieeffiziente-immobilien-erzielen-bis-zu-40-hoehere-marktpreise-wertzuwachs-beschleunigt-sich/

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Bundesverwaltungsgericht verpflichtet Bundesregierung zur Nachbesserung des Klimaschutzprogramms

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Nach Auffassung der Richter sind die bislang vorgesehenen Maßnahmen nicht prognostisch geeignet, die Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 sicherzustellen. Insbesondere verbleibt nach den Berechnungen eine Emissionslücke von mindestens 200 Millionen Tonnen CO₂. Das Klimaschutzprogramm müsse sicherstellen, dass die gesetzlichen Jahresemissionsmengen in allen Sektoren eingehalten werden.

Mit dem Urteil wird der verbindliche Charakter des Bundesklimaschutzgesetzes erneut betont. Das Gesetz verpflichtet die Bundesregierung, konkrete und wirksame Maßnahmen vorzulegen, mit denen die nationalen und europäischen Klimaziele erreicht werden können. Pauschale oder unverbindliche Ankündigungen genügen demnach nicht.

Die Deutsche Umwelthilfe wertet die Entscheidung als wegweisend und sieht sich in ihrer Klage vollumfänglich bestätigt. Auch aus der Politik kommen erste Reaktionen. Vertreter der Grünen fordern zusätzliche Maßnahmen insbesondere im Verkehrssektor, der seit Jahren als Problemfeld gilt. Diskutiert werden unter anderem stärkere Anreize im öffentlichen Verkehr, ordnungspolitische Eingriffe sowie der Abbau klimaschädlicher Subventionen.

Die Bundesregierung kündigte an, zügig zu reagieren. Bis Ende März soll ein neues Klimaschutzprogramm vorgelegt werden. Dabei soll nicht das bisherige Programm aus dem Jahr 2023 nachgebessert werden, sondern ein umfassend neues Programm für 2026 entstehen, das bestehende Defizite schließt. Nach Angaben des Umweltstaatssekretärs sind bislang jedoch noch nicht alle Ressorts mit ausreichend wirksamen Maßnahmen eingebunden.

Für den Gebäudesektor und andere emissionsrelevante Bereiche erhöht das Urteil den politischen Handlungsdruck erheblich. Klar ist: Klimaziele sind rechtlich verbindlich, und ihre Nichterfüllung kann gerichtlich überprüft und sanktioniert werden. Das Urteil dürfte daher maßgeblichen Einfluss auf die weitere Ausgestaltung der Klima- und Energiepolitik haben.

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