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IW-Studie: Weitgehend konstante Wohnkostenbelastung

Die starke Arbeitsmarktentwicklung in Kombination mit einer Reduktion der Wohnfläche hat dafür gesorgt, dass die Wohnkostenbelastung bei vielen Haushalten konstant geblieben ist. Das ist das zentrale Ergebnis der Studie „Wohnen – die neue soziale Frage?″ des IW Köln. Die Wissenschaftler haben auf Grundlage des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) die Entwicklung der Wohnkostenbelastung im Längs- und Querschnitt untersucht.

Die Wohnkostenbelastung stellt die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen dar. Der Studie zufolge ist zwar einerseits der Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen deutlich gestiegen. In den sieben größten Städten betrug das reale jährliche Wachstum seit 2010 4,3 Prozent. Andererseits sind jedoch die Einkommen der Mieterhaushalte im selben Zeitraum um knapp sieben Prozent gestiegen. Die Wohnkostenbelastung sei damit über Jahre praktisch konstant, so die Autoren.

Zudem seien hohe Mieten vor allem das Problem derjenigen, die eine neue Wohnung anmieteten. Die Differenz zwischen Neuvertrags- und Bestandsmieten lag zwischen 2016 und 2018 im Schnitt bei einem Prozent. Als Reaktion darauf mieten Neumieter kleinere Wohnungen. Bestandsmieter verfügten 2018 über 49,5 Quadratmetern pro Kopf, Neumieter über durchschnittlich 45,6 Quadratmetern.   

Aus Sicht des IW Köln kann Wohnen damit zwar nicht als die soziale Frage unserer Zeit bezeichnet werden. Dennoch brauchen zahlreiche Haushalte Unterstützung. Durch die Corona-Pandemie könne sich deren Zahl erhöhen. Die Wissenschaftler empfehlen deshalb, Instrumente wie das Wohngeld und Sozialwohnungen zu stärken. Wichtig sei, gerade bei Sozialwohnungen die soziale Treffsicherheit zu verbessern. Denkbar sei, entsprechende Mietverträge zu befristen, um den Bedarf regelmäßig überprüfen zu können.

In voller Länge finden Sie hier die » Studie „Wohnen – die neue soziale Frage?″.

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Bayern: Verfassungsgericht kippt Volksbegehren Mietenstopp

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp″ für unzulässig erklärt. Die Richter folgten damit der Auffassung des Innenministeriums in München: Der Freistaat hat hier keine Gesetzgebungsbefugnis, in Sachen Mietrecht entscheidet der Bund. Ziel des Volksbegehrens war, die Mieten in bestehenden Verträgen für sechs Jahre einzufrieren.

Die Initiatoren – darunter Mietervereine, der DGB, SPD und Linke – hatten nach eigenen Angaben mehr als 52.000 Unterschriften gesammelt und beim Bayerischen Innenministerium einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6JahreMietenstopp″ eingereicht, zusammen mit 33.500 bestätigten Unterschriften (» der VDIV berichtete). In dem angestrebten Volksbegehren sollten die bayerischen Bürger über einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Miethöhe abstimmen können. Er sah vor, dass bei laufenden Mietverträgen keine Mieterhöhungen für die kommenden sechs Jahre möglich sein sollten. Bei Neuvermietungen sollte maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen. Laut Volksbegehren sollte der Mietenstopp in den 162 bayerischen Kommunen gelten, die laut einer Verordnung der Staatsregierung von Wohnungsmangel betroffen sind.

Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren nicht zugelassen und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung übergeben. Das Innenministerium und nun auch das Gericht argumentierten, der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen. Insoweit bleibe kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürften weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden. Nach Auffassung der Initiatoren des Volksbegehrens hätte das Gesetz nicht das Mietrecht geändert, sondern das Wohnungswesen geregelt. Seit der Föderalismusreform seien dafür allein die Länder zuständig.

Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die erste gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Bundesländer solche Regelungen beschließen dürfen. Es könnte damit richtungsweisend auch für andere Länder sein. Derzeit liegen gegen das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Bln) vor.

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