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Bundesweiter Mietendeckel als Wahlkampfthema

Am 15. April wurde der umstrittene Berliner Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt und für nichtig erklärt. Nach Begründung der Richter habe der Bund das Mietpreisrecht im BGB abschließend geregelt, somit fehle dem Land Berlin die entsprechende Gesetzgebungskompetenz. In der Folge wurden zahlreiche Stimmen laut, einen bundeseinheitlichen Mietendeckel zu etablieren, der die bisherigen landeseigenen Regelungen vereinheitlichen soll. Fest steht: Die Wohnungspolitik, insbesondere die Mietpreispolitik, rückt vor dem Hintergrund des anstehenden Wahlkampfs vermehrt in den Fokus von Öffentlichkeit und Politik.

Die SPD plädiert für ein entsprechende Bundesgesetz, um Mieten zu senken. Auch die Linke ist für die Einführung eines bundesweiten Mietendeckels und legte am 21. April einen entsprechenden Antrag vor. Danach soll die Bundesregierung umgehend einen Gesetzentwurf vorbringen, der übermäßige Mietpreissteigerungen stoppt und Mieten in angespannten Wohnungsmärkten deckelt. Mieterhöhungen ohne entsprechende Wohnwertverbesserungen sollen somit innerhalb der kommenden sechs Jahre ausgeschlossen werden. Zudem solle die bisherige „Mietpreisbremse“ so geschärft und ausgestaltet werden, dass neue Mietverträge maximal in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abgeschlossen werden dürfen.

Die CSU begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Mietendeckel. Horst Seehofer bezeichnete ihn baupolitisch als völlig falschen Weg. CDU-Politiker Peter Altmaier positionierte sich gegen neue Anläufe für Deckelungen und erklärt, mehr Wohnungen zu bauen, sei maßgeblich zielführender. Ob ein bundesweiter Mietendeckel überhaupt verfassungsrechtlich funktionieren würde, ist zudem noch fraglich.

Jan-Marco Luczak, Sprecher der CDU/CSU-Fraktion für Recht- und Verbraucherschutz sowie Vorsitzende der Berliner CDU-Bundestagsabgeordneten, war Koordinator der abstrakten Normenkontrolle, die 284 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP im Mai vergangenen Jahres angestrengt hatten (» der VDIV berichtete). Selten seien Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so klar und eindeutig wie hier, sagte er zum Urteil und sprach von einem verlorenen Jahr für die Berliner Mieter. „Das Angebot an Mietwohnungen ist dramatisch eingebrochen, noch nie war es in Berlin so schwierig, eine Wohnung zu finden. Energetische Modernisierungen und altersgerechter Umbau haben kaum noch stattgefunden, auf Kosten des Klimas und älterer Menschen. Die Baugenehmigungszahlen sind deutlich zurückgegangen, weniger Neubau entsteht.“ Die Entscheidung aus Karlsruhe müsse ein Weckruf sein: „Wir müssen weg von Ideologie und dem Ausspielen von Vermietern und Mietern. Nicht gegeneinander, sondern nur im Miteinander können wir die Probleme steigender Mieten in den Griff bekommen. Deswegen brauchen wir ein breites Bündnis für mehr bezahlbaren Wohnraum. Alle müssen an einen Tisch, um eine radikale Entschlackung der Bauordnung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für mehr Wohnungen mit fairen Mieten hinzubekommen.“ Der Mietendeckel sei nur eine populistische Scheinlösung.

VDIV positioniert sich gegen Mietendeckel

Der VDIV Deutschland steht einem bundesweiten Mietendeckel kritisch gegenüber. Zwar ist eine Entspannung der Wohnungsmärkte dringend erforderlich, dies kann aber nicht nachhaltig durch eine Regulierung wie den Mietendeckel umgesetzt werden. Um eine Besserung zu erreichen, müsse das Wohnungsangebot weitläufig ausgebaut werden. Der VDIV schlägt dafür einen sinnvollen Dreiklang vor: Es muss mehr Bauland ausgewiesen und der Erwerb von Wohneigentum gezielt gefördert werden. Förderlich wäre außerdem, hohe Erwerbs- und Baunebenkosten zu senken. Zudem sollte bei der Einführung eines Mietendeckels an vermietende Wohnungseigentümer gedacht werden, die mit der Miete die Rückzahlung ihrer Kredite tilgen und mit ihrer Immobilie ihre Altersvorsorge absichern (» der VDIV berichtete).

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Bundesverfassungsgericht kippt Mietendeckel

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt, da er nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) begrüßt diese Entscheidung mit Nachdruck. Denn eine Bestätigung des Mietendeckels hätte das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit nachhaltig erschüttert (» hier finden Sie unsere Pressemitteilung).

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Land Berlin die entsprechende Gesetzgebungskompetenz für den Mietendeckel fehlt. Schließlich sind die Länder nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Da der Bund das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB aber abschließend geregelt hat, ist das MietenWoG Bln mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Denn es greift die sogenannte Sperrwirkung, mit der die Gesetzgebungskompetenz der Länder entfällt: Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden.

Aufgrund dieser Voraussetzungen hatten bereits im Mai vergangenen Jahres die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP einen Antrag auf Normenkontrolle in Karlsruhe eingereicht (» der VDIV berichtete). Einen solchen Antrag kann nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Im Fall des Mietendeckels hatten 248 Abgeordnete, also 40 Prozent aller Abgeordneten, die Normenkontrollklage unterstützt.

Die Folgen des Urteils für Mieter und Vermieter

Der Berliner Mietendeckel ist nichtig und entfaltet somit keine Wirkung – von Beginn an. Das bedeutet nicht, dass die Regulierungen jetzt nicht mehr gelten, sondern dass sie nie wirksam geworden sind. Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:

  • Miethöhe und Nachzahlung
    Haben Vermieter die Miete ab dem 23. Februar 2020 (erste Stufe des Mietendeckels) auf die Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 bzw. ab dem 23. November 2020 (zweite Stufe) auf die Kappungsgrenze abgesenkt, können sie die Differenz nachfordern. Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, diese nachzuzahlen, eine genaue Frist sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Haben sich im Zuge des Mietendeckels Mietrückstände aufgebaut, die zu einer Kündigung berechtigen, können Vermieter diese nach entsprechender Mahnung aussprechen. Ziel sollte aber immer eine einvernehmliche Lösung sein. Zudem sollten Vermieter ihre Mieter darüber informieren, dass sie nun wieder die ursprüngliche, vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten haben und idealerweise den korrekten Betrag nennen.
    Da der Mietendeckel seit Einführung umstritten war, haben viele Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags neben der „Mietendeckel-Miete“ auch die nach BGB zulässige Miete festgehalten. In diesen Fällen gilt rückwirkend ab Vertragsabschluss die BGB-Miete; auch hier sind Differenzen nachzuzahlen.
    Haben Vermieter und Mieter im Zuge des Gesetzes gezielte Vereinbarungen über die Miethöhe getroffen, gelten diese ggf. auch weiterhin. Hier ist der Wortlaut entscheidend und im Zweifel Rechtsbeistand einzuholen.
  • Mieterhöhungen
    Sind seit Inkrafttreten des Mietendeckels Mieterhöhungen erfolgt, beispielweise in Form von vertraglich vereinbarten Staffelmieten, gelten diese rückwirkend und der Mieter ist zur Zahlung der Differenz verpflichtet
  • Bußgeldverfahren wegen Verstößen
    Bußgeldverfahren, die wegen Verstößen gegen den Mietendeckel angestoßen wurden, sind sofort einzustellen. Vermieter haben die Möglichkeit, bereits bezahlte Bußgelder zurückzufordern und sollten sich dabei auf die Nichtigkeit des Gesetzes und seine dadurch fehlende Rechtskraft beziehen.

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