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Neue Regeln für Energieausweise

Nach jahrelangen Diskussionen ist es am 1. November 2020 in Kraft getreten: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt die bis dato geltenden Energiegesetze und Richtlinien in einem einheitlichen Zusammenschluss. Nachdem bis zum 1. Mai 2021 eine Übergangsfrist galt, sind nun alle Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt, einzuhalten. Dadurch gelten ab Mai bei Energieausweisen neue Regelungen.

Ziel des GEG war es, den Einsatz von erneuerbaren Energien möglichst effizient zu gestalten und den Energieverbrauch zu optimieren. Dafür wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Regelwerk zusammengeführt (» der VDIV berichtete). Das Ergebnis dieser Vereinheitlichung umfasst auch Neuerungen in Bezug auf den Energieausweis. Alle ab dem 1. Mai 2021 neu erstellten Ausweise müssen den Regelungen des GEG entsprechen. Zuvor erstellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren und müssen erst nach Ablauf erneuert werden.

Neuerungen in der Praxis

Zu den gesetzlichen Änderungen gehört unter anderem, dass sich die bisher geltende Pflicht, bei der Vermietung oder Verkauf eines Objekts einen Energieausweis vorzulegen und Pflichtangaben in Anzeigen zu integrieren, nun auch auf Immobilienmakler ausweitet.
Für genauere Modernisierungsempfehlungen müssen die Ersteller von Energieausweisen beim Anfertigen eines Verbrauchsausweises Gebäude vor Ort bewerten. Alternativ können sie auch Bildmaterial auswerten. Zudem müssen CO2-Emissionen, ein detaillierter Stand der Sanierungen und inspektionspflichtige Klimaanlagen inklusive der Frist der nächsten Inspektion im Energieausweis enthalten sein.

Für die Richtigkeit, der für die Ausweiserstellung übermittelten Daten trägt der Eigentümer die Verantwortung. Der Aussteller ist zur Prüfung der Daten verpflichtet. Eine Nutzung darf nur bei zweifelsfreier Richtigkeit vorgenommen werden.

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Bundestag beschließt Telekommunikationsgesetz – Nebenkostenprivileg fällt

Heute, am 22. April 2021, hat der Bundestag in 2./3. Lesung über das umstrittene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (BT-DS: 19/26108) beraten. Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf nach der 1. Lesung nicht uneingeschränkt zugestimmt und an verschiedenen Stellen Nachbesserungen gefordert hatte, hat der zuständige Wirtschaftsausschuss kurzfristig einen geänderten Entwurf vorgelegt. Die verhandelten Änderungen an dem umfangreichen Maßnahmenpaket zielen vor allem auf das Recht eines schnellen Internets ab und bringen nur minimale Aufweichungen der ursprünglich geplanten vollständigen Streichung des sogenannten „Nebenkostenprivilegs“ mit sich.

So bleiben die umlagefähigen Kosten für Gemeinschaftsantennenanlagen und Breitbandanschlüsse des § 2 Nr. 15 a) und b) der Betriebskostenverordnung (BetrkV) im jetzigen Artikel 15 des TKMoG bis zum 30. Juni 2024 erhalten. Ergänzend dazu ist in § 230 Abs. 5 TKG-E nun das vom VDIV Deutschland im Rahmen seiner BID-Stellungnahme geforderte Sonderkündigungsrecht für Gebäudeeigentümer und Vermieter für bereits langjährig geschlossene Gestattungsverträge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 vorgesehen.

Darüber hinaus wurde die Vorschrift des § 2 Nr. 15 BetrkV nunmehr als Kompromisslösung um den Buchstaben c) erweitert, wonach die laufenden Kosten für den Betrieb einer gebäudeinternen Glasfaser-Netzinfrastruktur dann als umlagefähige Betriebskosten gelten, wenn der Mieter den Anbieter frei wählen kann und es sich um ein Netz mit einer sehr hohen Kapazität handelt. Dafür wurde laut der jetzigen Beschlussvorlage das Telekommunikationsgesetz um den § 72 TKG-E erweitert, der die näheren Voraussetzungen für die Erhebung eines sogenannten „Glasfaserbereitstellungentgelt“ des Netzbetreibers gegenüber dem Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter regelt: Hat der Vermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er den Mietern ein „Bereitstellungsentgelt” von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen. Diese Kosten dürfen auf den Mieter maximal neun Jahre als Betriebskosten umgelegt werden und sind damit auf maximal 540 Euro pro Wohnung gedeckelt.

Als Folge der Einführung des § 72 TKG-E enthält der Gesetzentwurf entsprechende Anpassungen der mietrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. Damit soll der bisher fehlende Investitionsanreiz für den Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland den notwendigen Schub bekommen, um Mehrfamilienhäuser mit zukunftssicheren Glasfaseranschlüssen direkt bis in die Wohnungen auszustatten. Insoweit sind die sowohl vom Bundesrat als auch vom VDIV Deutschland dargelegten Kritikpunkte zumindest teilweise umgesetzt worden. Trotz allem sind die von den immobilienwirtschaftlichen Verbänden mehrfach ausgesprochenen Warnungen, dass die geplante Abschaffung der Umlagefähigkeit der Kosten eines Breitbandanschlusses des § 2 Nr. 15 a) und b) BetrKV – das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ – ab dem 01.07.2024 Mieter zukünftig deutlich höher belasten werden, nicht berücksichtigt worden. Nach Wegfall der Umlagefähigkeit ist damit zu rechnen, dass viele Transferleistungsempfänger ohne Versorgung mit öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkprogrammen auskommen müssen, da diese Kosten dann nicht mehr wie derzeit im Rahmen der Sozialleistungen übernommen werden (» der VDIV berichtete).

Auch an anderen Stellen wurde der Entwurf des TKMoG im Wirtschaftsausschuss nochmals leicht verändert. In ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass Anbieter von Handyverträgen neben den üblichen 24-Monats-Verträgen zwingend auch 12-Monats-Verträge anbieten müssen, die nicht mehr als 25 Prozent teurer sein dürfen. Diese Preisdeckelung wurde nun aus dem Entwurf gestrichen.

Es bleibt abzuwarten, ob das zustimmungsbedürftige Gesetz mit den inhaltsreichen Änderungen so nun auch vom Bundesrat Anfang Mai mehrheitlich gebilligt wird und das Gesetz mit seinen umfangreichen Maßnahmen noch in der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten kann.

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