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Aufteilung der CO2-Kosten nach Ausschusssitzung weiter umstritten

Mit Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Sibylle Braungardt, Senior Researcher beim Öko-Institut, Thomas Engelke vom Verbraucherzentrale Bundesverband und Stefanie Frensch vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) sprachen sich gleich vier Sachverständige dafür aus, den Energiebedarfsausweis als verbrauchsunabhängige Basis für die Kostenaufteilung heranzuziehen. Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, sieht Verbesserungsbedarf bei der Transparenz und Praktikabilität des Stufenmodells. Wenn es nicht gelinge, Mieter ausreichend zu entlasten, solle das Instrument ausgesetzt werden. Dafür plädierte auch Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland.

Der VDIV begrüßt die Aufteilung nach dem Stufenmodell grundsätzlich. Doch bereits im Mai erklärte Geschäftsführer Martin Kaßler, dass ein Verschieben der Regelung sinnvoll sei. Es schaffe einerseits sofortige Entlastung für Mieter wie Vermieter in Anbetracht der immens gestiegenen Energiekosten. Andererseits müsse dem deutlich erhöhten Verwaltungs- und Informationsaufwand bei Eigentümern, Verwaltern und Dienstleistern was die Verbesserung des energetischen Zustands angeht Rechnung getragen werden.

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Zertifizierung für Immobilienverwalter verschoben

 

Mit Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung ab dem 1. Dezember 2022.

In den letzten Monaten zeichnete sich jedoch bereits ab, dass bis dahin nicht alle Prüfwilligen eine entsprechende Zertifizierung bei den IHK durchlaufen können. In der Folge hätte es u.a. zu zahlreichen Klagen wegen Wettbewerbsverzerrung oder zur Beschlussanfechtung bei Beauftragung eines nichtzertifizierten Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kommen können.

Der VDIV Deutschland hatte daher wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gebeten, eine zeitliche Verschiebung der Zertifizierung zu prüfen, um eine Entzerrung der Situation zu ermöglichen. Auf Vorschlag des BMJ mit Zustimmung des Rechtsausschusses hat jetzt das Parlament des Deutschen Bundestages zugestimmt, die Regelung um ein Jahr zu verschieben.

In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja­nuar 2021 (BGBl. I S. 34) wird daher die Angabe „1. Dezember 2022“ nunmehr durch die Angabe „1. Dezember 2023“ ersetzt.

Unbenommen davon bleibt die Regelung, wonach Personen, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer WEG waren, bis zum 1. Juni 2024 von der Zertifizierung befreit sind bzw. bis dahin als zertifizierte Verwalter gelten. Prinzipiell von der Zertifizierung befreit sind weiterhin Personen mit der Befähigung zum Richteramt, einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur/zum Immobilienkauffrau/-mann oder in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einem Abschluss als Immobilienfachwirt/in oder einem Studienabschluss mit einem immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt.

Eine Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2023 grundsätzlich ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.

 

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