Posts Tagged Immobilien News - Seite357

Jahressteuergesetz vom Bundesrat bestätigt

Für Betreiber kleiner PV-Anlagen bringt das Jahressteuergesetz weitreichende steuerliche Entlastungen und einen Abbau bürokratischer Hürden: Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden können nun steuerfrei betrieben werden. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen jedoch 100 kWp nicht überschreiten. Die Ertragssteuerbefreiung betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Sie wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt und gilt damit ein Jahr früher als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. Der Bundesrat hatte die Ausweitung auf Mischgebäude angeregt. Diese rückwirkende Befreiung kann unter Umständen nachteilig sein und sollte auf keinen Fall verpflichtend eingeführt werden. Bei denjenigen, die sich 2022 oder früher eine PV-Anlage unter anderen Voraussetzungen angeschafft und sie betrieben haben, könnten dadurch Streichungen von Steuererleichterungen in der Einkommensteuer erfahren, die sich nachteilig für sie auswirken. Der VDIV hatte sich an die im Bundesrat vertretenen zuständigen Landesministerien gewandt, um das zu verhindern.

Außerdem hat der VDIV darauf hingewiesen, dass es einer Angleichung von § 3 Nr. 72 EstG und § 3 Nr. 32 GewStG bedarf. In § 3 Nr. 32 GewStG wird die Befreiungsgrenze nur auf 30 kWp angehoben. Werden die Regelungen nicht gleichgezogen ist für Betreiber unklar, wann sie steuerpflichtig werden.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom sind auf den Weg gebracht

Das Gesetz enthält in § 26 umfangreiche Regelungen zu den Informationspflichten: Vermieter müssen Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastungen sowie deren Berücksichtigung in der Betriebskostenvorauszahlung informieren (Absatz 3). Analog dazu ist die Informationspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern geregelt (Absatz 7). In WEG ist die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Wenn eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten ist, können Mieter bzw. Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Anpassung der Kostenvorschüsse verlangen.

Darüber hinaus schreibt § 30 vor, dass Vermieter sowie Gemeinschaften der Wohnungseigentümer für das jeweils vergangene Kalenderjahr Angaben zur Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers vorhalten und auf Aufforderung an die dafür zuständige Stelle des Bundes übermitteln müssen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Haushalte mit einer Einkommenssteuer über 16.956 Euro Steuern auf die Ersparnisse durch die Preisbremse zahlen müssen.

Der VDIV Deutschland hatte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachdrücklich auf den erheblichen Mehraufwand für Vermieter, Wohnungseigentümer und Verwaltungen hingewiesen und Vorschläge zu alternativen Regelungsmöglichkeiten unterbreitet. Diese wurden nicht berücksichtigt. Mit den von der Regierung geplanten Entlastungen für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl und Flüssiggas heizen, werden sich die Belastungen für Verwaltungen absehbar noch weiter erhöhen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt hier einen Kurzüberblick mit allen Details zur Gas- und Strompreisbremse zur Verfügung. Der VDIV wird zeitnah eine Handlungsempfehlung für die Mitgliedsunternehmen zu den Gesetzen erstellen.

Für umfassende Informationen zum Thema und zu den Auswirkungen auf die Praxis bietet die VDIV Management GmbH am 24. Januar 2023 das folgende Online-Seminar an: „Energiepreisbremse im Verwalteralltag: Alle Vorgaben und Fristen auf den Punkt gebracht“ 

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular