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Balkonkraftwerke: Was gilt?

Es gibt verschiedene Modelle, bei einigen werden die Solarmodule lediglich zur Sonne ausgerichtet aufgestellt, andere sind für eine Befestigung an z. B. Balkonbrüstungen vorgesehen. Das Photovoltaikmodul wird mit der internen Stromversorgung verbunden, vorzugsweise über die Steckdose (Schuko) oder einen Spezialstecker (Wieland), weshalb auch oft von Stecker-Solar-Modulen gesprochen wird. Gleich mehrere Bundesländer und Kommunen haben Förderprogramme für ihre Anschaffung aufgelegt.

Um eine solche Anlage aufstellen zu dürfen, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Regel die Gestattung beantragen. Den Antrag eines Eigentümers auf Gestattung der Errichtung eines Balkonkraftwerkes nimmt der Verwalter dann auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, wo entschieden wird.

Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar, wie die Module aufgestellt werden können: Sie können auf der Außenseite der Balkonbrüstungen montiert werden oder auf dem Balkon, einer Terrasse oder Dachterrasse aufgestellt werden. Meist wird das Photovoltaikmodul mit der zur Wohnung gehörenden Stromleitung verbunden. Hier stellen sich technische Fragen, die der beantragende Eigentümer seiner WEG zu erläutern hat und die das Ob und Wie der Gestattung beeinflussen: Wer nimmt die Installation vor, in welchen Stromkreislauf wird eingespeist und lässt der Bestandsschutz eine Installation zu.

Ein genereller Anspruch auf die Gestattung besteht nicht. In manchen Einzelfällen wird er sich vielleicht begründen lassen, beispielsweise nach § 20 Abs. 3 WEG: Hiernach kann eine Gestattung verlangt werden, wenn alle Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt würden, einverstanden sind.

Der VDIV Deutschland informiert in einer Handlungsempfehlung umfassend zu den sogenannten Balkonkraftwerken in Wohnungseigentümergemeinschaften. Erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen Eigentümern die Errichtung eines Balkonkraftwerkes gestattet werden kann, ob Eigentümer sogar einen Anspruch auf die Gestattung haben und mit welchen Vorgaben die Eigentümer einen Gestattungsbeschluss versehen können. Einen entsprechenden Musterbeschluss finden Sie ebenfalls in der Handlungsempfehlung.

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PV-Strategie der Bundesregierung vorgestellt: Steckersolargeräte und Mehrfamilienhäuser im Fokus

Ein Handlungsfeld ist die Erleichterung von Photovoltaik auf dem Dach. Sie soll künftig der Regelfall sein. „Ziel ist ein Zubau von rund 11 GW PV-Dachanlagen pro Jahr ab 2026. Damit soll die Hälfte des künftigen Zubaus auf Dachflächen oder gebäudeintegriert erfolgen“, heißt es im Strategiepapier. Dafür plant das Ministerium:

  • die Grenze der Direktvermarktungspflicht anzupassen;
  • die gesetzlichen Anforderungen an die Technik, die von Kleinanlagen in der Direktvermarktung vorzuhalten ist, abzusenken;
  • zu prüfen, ob in einzelnen Konstellationen die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung zu unsachgemäßen Ergebnissen führen;
  • vermehrt Gebäude im Außenbereich für die Vergütung von
    PV-Dachanlagen zuzulassen;
  • die Frist für den Zählertausch zu verkürzen.

In einem zweiten Handlungsfeld schlägt das Ministerium Maßnahmen vor, um Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung zu vereinfachen: „Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, zum einen zu prüfen, ob und wie das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickelt werden kann. Gleichzeitig sollten aber auch neue Nutzungs-, Vermarktungs- und Beteiligungsmodelle in den Blick genommen werden und geprüft werden, ob sich durch ein neues Modell das genannte Ziel der Teilhabe von Mietenden möglichst unbürokratisch erreichen lässt.“ Folgende mögliche Maßnahmen werden genannt:

  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Anlehnung an die „gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ in Österreich. Dieses Modell wird als besonders geeignet für kleinere Mehrparteiengebäude eingestuft.
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells, z. B. Vereinfachung der Vertragsgestaltung für die Anbieter von Mieterstromtarifen, Wegfall der Beschränkung auf eine zumindest anteilige Wohnnutzung der versorgten Gebäude.
  • Finanzielle Beteiligung der Bewohner eines Gebäudes an den Erträgen der PV-Dachanlage, vergleichbar der finanziellen Gemeindebeteiligung bei großen Wind- und PV-Anlagen. Der Anlagenbetreiber müsste dabei keine weiteren energiewirtschaftlichen Verpflichtungen oder die Abwicklung der Stromlieferverhältnisse der Bewohner übernehmen.
  • Schaffung einer rechtssicheren Regelung zur Abbildung des von einer PV-Dachanlage für eine Wärmepumpe zur Verfügung gestellten Stroms in der Betriebskostenabrechnung.

Die Erleichterung der Nutzung von Steckersolargeräten als niedrigschwellige Möglichkeit, sich an der Energiewende zu beteiligen, wurde ebenfalls als Handlungsfeld identifiziert. Das BMWK schlägt vor:

  • Meldepflichten zu vereinfachen oder zu streichen;
  • Schukostecker als „Energiesteckvorrichtung“ zuzulassen;
  • die Leistungsschwelle von 600 Watt, bis zu denen bislang kleine PV-Anlagen definiert sind, auf 800 Watt anzuheben;
  • “Steckersolar” in den Katalog privilegierter Maßnahmen ins Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufzunehmen;
  • vorübergehend rückwärtsdrehende Zähler zu dulden, bis der Zähler getauscht wird;
  • die Fristen für den Zählertausch zu verkürzen.

Die PV-Strategie wird bis zum 24. März 2023 öffentlich konsultiert und im Anschluss überarbeitet. Die finale Strategie soll am 3. Mai 2023 auf einem zweiten Gipfel präsentiert und dann in Form von zwei Gesetzespaketen realisiert werden. Den Entwurf der PV-Strategie finden Sie hier .

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