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Nachbesserungsbedarf: Referentenentwurf zum GEG liegt vor

Aus Sicht des VDIV ist höchst fragwürdig, ob die gewünschte Kosten- und Energieeinsparung sowie CO2-Neutralität im Gebäudebestand allein mit dem Austausch einer Heizungsanlage – auf den der Gesetzentwurf primär abzielt – erreichbar ist. Insbesondere bei Wohngebäuden muss der Gesamtzustand des Hauses betrachtet werden.

Der VDIV Deutschland schätzt den Erfüllungsaufwand für die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen bzw. Änderungen erheblich höher ein als im Entwurf angegeben. Das gefährdet die erforderliche Balance des Zumut- und Machbaren.

Auch im Detail gibt es häufiger Anlass zu Kritik. Zum einen sind die vorgesehenen Handlungsfristen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft deutlich zu kurz bemessen und nicht praktikabel. Zum anderen ist vorgesehen, dass Haus- und Wohnungseigentümer bereits ab 1. Januar 2024 über die künftige Wärmebeschaffung oder -erzeugung entscheiden müssen. Die Wärmenetzbetreiber müssen dem Entwurf zufolge jedoch erst bis zum 31. Dezember 2026 einen Transformationsplan vorlegen. Damit fehlt den Eigentümern eine wichtige Entscheidungsgrundlage, sie können dadurch nicht die wirtschaftlich beste Option oder die technisch effizienteste Lösung beschließen.

Die in letzter Minute in den Entwurf eingeführte Regelung, wonach Personen, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, im Havariefall eine Heizung einbauen dürfen, die nicht zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, lässt nach Auffassung des VDIV Deutschland viele Fragen offen: Warum wurde die Altersgrenze ausgerechnet auf 80 Jahre gelegt? Wie wird mit der vorgesehenen Regelung in einer WEG umgegangen? Welche Handhabung ist vorgesehen, wenn bei mehreren Eigentümern einer Immobilie einer die Altersgrenze überschritten hat?

Die Verbände hatten nach Zugang des Entwurfs nur sechs Tage Zeit für ihre Stellungnahmen. Diese sollen nun berücksichtigt und noch im April eine Kabinettsfassung erstellt werden, so die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums. Danach könnte die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden.

Bereits bei dem geleakten Entwurf vor einigen Wochen hatte der VDIV eine umfangreiche, informelle Stellungnahme abgegeben. In der Folge kam es zu Verbesserungen bzw. zum Wegfall von Formulierungen und teilweise neuen Aufgaben für den Verwalter.

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GEG-Novelle: Abgestimmter Referentenentwurf zum GEG in der Verbändeanhörung

Auf einen Kompromiss zu den Regeln für 65 Prozent Erneuerbare im Heizungskeller hat sich die Regierung am Freitag nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses geeinigt. Abweichend von der im Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) entworfenen Gesetzesnovelle (wir haben berichtet) sieht der jetzt veröffentlichte Entwurf des BMWK und BMWSB folgende Regelungen vor:

  • Von dem geplanten erweiterten Betriebsverbot für fossil betriebene Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren sollen Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen sein, wenn sie seit 2002 selbst genutzt wurden. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der Austausch innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
  • Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, sollen bei einem Heizungsdefekt auch künftig eine Gasheizung einbauen dürfen.
  • Für die Heizungserneuerung im Bestand dürfen auch Gasheizungen zum Einsatz kommen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Neben grünem soll auch blauer Wasserstoff möglich sein. Voraussetzung soll ein verbindlicher Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze sein. Außerdem müssen die Heizungsanlagen bereits 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Etagenheizungen sollen insgesamt nun 13 Jahre Zeit für die Transformation erhalten statt der bisher angekündigten 6 Jahre. Für den Umgang mit Etagenheizungen in Gebäuden mit Wohnungseigentümergemeinschaften wurde die dafür gesondert vorgesehene Regelung überarbeitet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter muss weiterhin innerhalb einer kurzenb Frist, nämlich bis zum 31. März 2024 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Daten zur Heizungsanlage sowie bis zum 31. Mai 2024 weitere Informationen von den Wohnungseigentümern zu ihren Heizungsanlagen verlangen, die innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen sind.
  • Die notwendige kommunale Wärmeplanung und der Wärmenetzausbau soll mit Übergangsfristen bis 2035 ermöglicht werden, woraus auch Pflichten für die Netzbetreiber hergeleitet werden.
  • Bei Neubauten sollen nun auch Hybrid-Heizungen zugelassen sein.

Wie im ursprünglichen Entwurf gilt aber weiterhin, dass Heizkessel längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Auch Gaskessel sind dann nur noch zulässig, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.

Unklar ist noch, wie eine sozial gerechte Umsetzung der Pläne und eine entsprechende Förderung für die Heizungserneuerung aussehen soll. Wirtschaftsminister Habeck hatte eine einkommensabhängige Gestaltung angekündigt. Das Gesetz soll nach Durchlaufen des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Im Rahmen der Verbändeanhörung wird der VDIV Deutschland innerhalb der knapp bemessenen  Anhörungsfrist bis zum 11. April 2023 zu diesem Referentenentwurf Stellung nehmen.

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