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Fernwärmegipfel: Ziele für Ausbau der Wärmenetze festgelegt

Das Hauptziel, das aus dem Fernwärmegipfel resultiert: Den Netzausbau vorantreiben und die leitungsgebundene Wärmeversorgung schnell auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umstellen. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums beträgt der Anteil erneuerbarer Energien aktuell etwa 20 Prozent. Rund 6,1 der rund 43,1 Millionen Wohnungen in Deutschland wurden 2022 mit Fernwärme versorgt. Bis 2030 soll die Hälfte der Wärme in den Netzen klimaneutral erzeugt und bis 2045 die Zahl der angeschlossenen Gebäude gegenüber heute verdreifacht werden. Zur Begründung der Bedeutung der Wärmenetze heißt es in der gemeinsamen Erklärung der Gipfelteilnehmenden: „Wärmenetze können eine flexible und – im Vergleich mit anderen Heizungsarten – besonders kosteneffiziente klimaneutrale Lösung für die Wärmeversorgung von Kommunen oder Stadtquartieren sein. Denn sie ermöglichen es, den Wärmebedarf ohne Neuinstallation einer Einzelheizung aus zentralen, zukünftig erneuerbaren Quellen zu decken. Zudem können sie verschiedene erneuerbare Energiequellen und unvermeidbare Abwärme in die Wärmeversorgung integrieren und besonders effizient die Nutzung von Strom und Wärme miteinander verbinden. Sie sind damit besonders geeignet für eine schrittweise und sozialverträgliche Transformation.“

Das Bundesgesetz für die kommunale Wärmeplanung, die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und begleitende Förderprogramme sollen einen klaren und verbindlichen Rahmen schaffen. Viel Handlungsbedarf sehen die Gipfelteilnehmenden unter anderem in der Sicherstellung von Preistransparenz und hohen Verbraucherschutzstandards. „Unser Ziel ist es, die Attraktivität von Fern- und Nahwärme für Neukund*innen zu steigern, so dass die Anwendung des Anschluss- und Benutzungszwangs, die in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen liegt, möglichst vermieden werden kann“, so die Erklärung.

Sie findet sich in voller Länge hier.

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Gebäudeenergiegesetz: Ampel einigt sich auf Verzahnung mit Wärmeplanung und längere Fristen

Dort verteidigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die „Politik des Möglich-Machens“ und verwies auf das „Spannungsfeld zwischen der politischen Notwendigkeit und der gesellschaftlichen Realität“. Er erinnerte daran, dass der Entwurf für die GEG-Novelle angesichts der über den vergangenen Jahreswechsel drohenden Gasmangellage entstanden sei. „Diese Bedrohungslage ist handhabbar gemacht worden“, begründete er die nun mit den Leitplanken vorgenommenen Änderungen.

Die Leitplanken sehen folgende Eckpunkte für die Heizungsmodernisierung vor:

  • Die Gesetzesnovelle soll am 1. Januar in Kraft treten. Ab dann gelten die vorgesehenen Regelungen für Heizungen jedoch deutschlandweit erstmal nur in Neubauten in Neubaugebieten.
  • Die Kommune muss bis spätestens 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen.
  • Solange es keine Wärmeplanung in der Kommune gibt, dürfen im Bestand und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind.
  • Wenn eine Wärmeplanung vorliegt, hängen die Optionen der Gebäudeeigentümer von der Art des Netzes ab. Ist ein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, dann dürfen Eigentümer neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen einbauen. Soll es kein klimaneutrales Gasnetz geben, tritt die 65-EE-Pflicht beim Heizungstausch in Kraft. Gasheizungen dürfen dann nur eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biomasse, nicht leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden. Holz- und Pelletheizungen gelten als Erfüllungsoption.
  • Vor dem Einbau einer entsprechenden Heizung muss eine Beratung über mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit erfolgen.

Werden diese Änderungen in das Gesetz eingebaut, bedeutet das: Die Pflichten zur Heizungserneuerung greifen jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Kommune zu einem anderen Zeitpunkt, frühestens ab 1. Januar 2024 und spätestens ab 2028.

Auch bei der Finanzierung sehen die Ampelfraktionen Nachbesserungen vor: Die Förderkulisse soll weiter entwickelt werden und „möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft“ berücksichtigen. Geplant ist außerdem die Einführung einer weiteren Modernisierungsumlage. Sie soll dann nutzbar sein, wenn der Eigentümer eine Förderung in Anspruch genommen hat und die Mieter davon finanziell profitieren. Und schließlich sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Ausnahmeregelungen – beispielsweise die 80-Jahre-Grenze – „überarbeitet und plausibler gestaltet“ werden.

Wie genau aus den in Teilen sehr unkonkreten Leitplanken Rechtssicherheit im Gesetz hergestellt wird, ist noch unklar. Als nächstes werden die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beraten. Angestrebt wird nach wie vor eine Verabschiedung vor der Sommerpause.

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