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Für Haushalte mit variablen Stromtarifen gilt eine neue Preisbremse

Bislang sieht die Strompreisbremse vor, dass Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden im Jahr 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis (Referenzpreis) von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Für die übrigen 20 Prozent zahlen Kunden den Vertragspreis.

Bei Privathaushalten, die eine Wärmepumpe oder etwa eine Nachtspeicherheizung betreiben, führe die Regelung aber teils zu keinen oder nur sehr geringen Entlastungen, so das Bundeswirtschaftsministerium. Zwar könne Heizstrom in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, aber auch hier seien die Preise stark gestiegen.

Mit der Gesetzesänderung wird nun ein zweiter Preisdeckel eingeführt. Für Haushalte, die einen tageszeitvariablen Tarif haben, der einen Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, gilt die Gesetzes-Novelle zufolge ab 1. August 2023: Bei einem Verbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden wird der Referenzpreis von 40 auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt.

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Energieberatungsförderung muss ab sofort vom Eigentümer beantragt werden

Eigentümergemeinschaften, die eine Energieberatung in Anspruch nehmen und dafür Fördermittel des Bundes nutzen möchten, müssen den Antrag nun selbst beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Sie erhalten dann den Zuwendungsbescheid und den Förderzuschuss. Eigentümer haben auch die Möglichkeit, sich im Förderverfahren durch Bevollmächtigte, beispielsweise einen Energieberater, vertreten lassen. Bislang war das gesamte Förderverfahren über den Energieberater abgewickelt worden. Er war verpflichtet, den Förderanteil in seiner Rechnung zu berücksichtigen. Die Energieberatung wurde aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei der BAFA für Energieberater immer unattraktiver, wodurch es für Eigentümer schwieriger geworden war, zeitnah einen Berater zu finden.

Die Richtlinie hat noch weitere Neuerungen mit sich gebracht: Bei allen geförderten Energieberatungen muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt werden. Darin wird den Ratsuchenden aufgezeigt, wie sie ihr Wohngebäude entweder Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum energetisch sanieren oder durch eine umfassende Sanierung in ein Effizienzhaus umgestalten können. In der bislang gültigen Förderrichtlinie war das Format des individuellen Sanierungsfahrplans nur beispielhaft benannt worden. Außerdem dürfen nun nur noch diejenigen Experten eine geförderte Energieberatung durchführen, die in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind.

An der Förderhöhe hat sich mit der neuen Richtlinie nichts geändert: Der Bund bezuschusst die Energieberatung im Format des individuellen Sanierungsfahrplans mit 80 Prozent des förderfähigen Beraterhonorars. Die Förderung ist für Wohngebäude ab drei Einheiten auf 1.700 Euro gedeckelt. Dieser Betrag gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird für die Erläuterung eines Energieberaterberichts in einer Versammlung einmalig eine Zuwendung von maximal 500 Euro gewährt.

Die neuen Konditionen gelten für alle Anträge, die ab Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden. Bisher noch nicht umgesetzt wurde die Ankündigung im Koalitionsvertrag, wonach individuelle Sanierungsfahrpläne für Wohnungseigentümergemeinschaften zukünftig kostenfrei sein sollen. Der VDIV Deutschland ist hierzu weiter in Gesprächen mit den entsprechenden Stellen.

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