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Bundesregierung verzögert Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch Ausbleiben der Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Gebäuden mit Gasetagenheizungen müssen deutlich länger auf ihren Förderstart warten als Besitzer von Einfamilienhäusern. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gab bekannt, dass der vorgesehene Antragsstart am 27. Februar 2024 nun nur noch für Besitzer von Einfamilienhäusern gilt. Dies führt zu Unsicherheit und Verzögerungen für WEG-Mitglieder, deren Entscheidungsfindungsprozess bereits komplex ist.

Nach offiziellen Informationen der KfW können Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (einschließlich WEG) voraussichtlich erst ab Mai 2024 einen Antrag stellen, sofern die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft. Für Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEG ist der voraussichtliche Antragsstart erst ab August 2024 möglich, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Dies bedeutet eine Benachteiligung für Gebäude mit Etagenheizungen, von denen rund 7 Prozent in Deutschland betroffen sind. Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV, betont die fehlende Planungssicherheit und kritisiert die unterschiedlichen Startzeitpunkte als komplizierend für den Heizungstausch.

Fatal für WEG, da hier ohnehin der Weg der Entscheidungsfindung langwierig und kompliziert ist. Daher stellt der verspätete Antragsstart ein Problem dar. Damit WEG schnell eine Entscheidung treffen können, wäre die gesetzliche Möglichkeit zur virtuellen Eigentümerversammlung hilfreich, die gerade im Bundestag behandelt wird.

Diese Verzögerung hat direkte Auswirkungen auf die energetische Sanierung und die Fortschritte in Richtung einer nachhaltigeren Gebäudeinfrastruktur. Die Bundesregierung untergräbt damit die Akzeptanz der Wärmewende, indem sie die Umsetzung verzögert und die Planbarkeit der Förderung erneut nicht gegeben ist. Obwohl die Maßnahme sofort in Auftrag gegeben werden kann, bleibt die Förderung rückwirkend beantragt und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel – auf die kein Anspruch besteht.

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Mobilisierung von Bundes-Flächen für Sozialwohnungen

Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Verbilligung außerdem auch auf Erbbaurechte für förderungswürdige öffentliche Zwecke – zum Beispiel für den sozialen Wohnungsbau oder für den Bau von lokalen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Verkehrsflächen – anwendbar. Ziel der Regelungen ist, den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu geben, kostengünstig bebaubare Flächen zu erwerben, und einen Anreiz zu schaffen, dass diese für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden.

Bereits im Zuge der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 hatte der Bundestag die Rahmenbedingungen für die Verbilligung der Veräußerungen von Liegenschaften, die der Bund nicht mehr benötigt, beschlossen: Die Verbilligungsrichtlinie der BImA wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und für diesen Zeitraum das Gesamtbudget für Verbilligungen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, um insgesamt 50 Millionen Euro auf nun 175 Millionen Euro aufgestockt.

Seit Einführung der Verbilligungen im Jahr 2015 hat die Bundesbehörde nach eigenen Angaben bei insgesamt 635 Liegenschaftsverkäufen Verbilligungen in einer Gesamthöhe von knapp 264 Millionen Euro gewährt. Rund 156 Millionen Euro entfielen auf die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Damit sei die Schaffung von insgesamt knapp 6.600 Sozialwohnungen unterstützt worden.

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