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Neue Fernwärmeverordnung: Mehr Transparenz, mehr Verbraucherrechte

Fernwärmeversorgungsunternehmen sollen künftig verpflichtet werden, die allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie die allgemein geltenden Preise einschließlich der dazugehörigen Preisbestandteile und etwaige Preisänderungsklauseln im Internet zu veröffentlichen. Preisänderungsklauseln müssen neben der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. In der Vergangenheit haben die Versorger dazu verschiedenste Preisindizes herangezogen. Das soll sich nun ändern: Die Versorger sollen auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wärmepreisindex Bezug nehmen. Wenn die Preisregelungen eine Preisänderungsklausel enthalten, muss das Unternehmen auf seiner Internetseite mindestens eine auf den aktuellen Preisbestandteilen beruhende Musterberechnung bereitstellen. Mithilfe der Musterberechnung und einem ergänzenden interaktiven Berechnungsinstrument sollen Dritte die Preiswirkung von Veränderungen der Preisbestandteile und Preisindizes beispielhaft nachvollziehen können.

Neben den Informationspflichten beinhaltet der Verordnungsentwurf weitere Elemente, die den Verbraucherschutz stärken: Der Kunde soll das Recht erhalten, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung anzupassen, wenn sich der Endenergiebedarf des Gebäudes durch Effizienzmaßnahmen verringert hat oder er den Wärmebedarf teilweise aus erneuerbaren Energien decken möchte. Die Vertragslaufzeit soll für Erstverträge weiterhin zehn Jahre betragen, für Folgeverträge jedoch von zehn auf fünf Jahre verkürzt werden. Mieter sollen künftig bei Beendigung eines Mietverhältnisses einen Fernwärmevertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats (bislang: zwei Monate) kündigen dürfen. In einer ersten Reaktion begrüßte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Fortschritte für private Verbraucher, bemängelte jedoch, dass keine zentrale Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde vorgesehen ist.

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Reform des Bauvertragsrechts soll Neubau erleichtern

Wir haben berichtet.

„Der Gebäudetyp E ist ein wichtiger Beitrag, um auf die stark gestiegenen Baukosten zu reagieren“, betonte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP). „Fachleute schätzen, dass sich dadurch bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen.“ Gutes Wohnen hänge nicht davon ab, dass immer jede einzelne DIN-Norm eingehalten wird. Das geltende Bauvertragsrecht mache es den Beteiligten von Bauprojekten jedoch unnötig schwer, einvernehmlich den Verzicht auf Komfortstandards zu vereinbaren. „Klar ist: Wir machen keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit.“

Als eine zentrale Änderung im Bauvertragsrecht ist die Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) in § 650a Absatz 3 (neu) BGB vorgesehen: Künftig soll für alle Bauverträge die Annahme gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind, sodass der Auftragnehmer deren Einhaltung nur dann schuldet, wenn beide Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Für alle sicherheitsrelevanten technischen Normen hingegen soll die Vermutung gelten, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind. Für Verträge zwischen fachkündigen Unternehmern beinhaltet der Gesetzentwurf in einem neuen § 650o BGB-E weitere Vereinfachungen.

Die Novelle des Baurechts wird flankiert von einer 70-seitigen Leitlinie aus dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Sie umfasst unter anderem Praxisbeispiele mit Formulierungsvorschlägen sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu Abweichungen von den „anerkannten Regeln der Technik“. Die Leitlinie soll Planern, Unternehmen und Bauherren als Hilfsmittel bei der Vertragsgestaltung für Neu- und Umbauten vom Gebäudetyp E dienen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) soll im Herbst beschlossen werden.Er ist hier abrufbar . 
Ein begleitendes FAQ finden Sie hier
Das Dokument „Gebäudetyp E – Leitlinie und Prozessempfehlung“ ist hier zu finden.

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